14.08.2014, 19:52
V - 1
Die Klausur ist anscheinend der folgenden Entscheidung nachgebildet:
BVerwG 8 C 7.12 vom 27.02.2013
Dem Sachverhalt liegt die Klage eines Rechtsanwalts vor dem Verwaltungsgericht Köln zu Grunde.
Antrag:
den Bescheid vom 27.01.14 aufzuheben
In der Klagebegründung stehen nur drei Sätze: Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Die ergänzende Klagebegründung wird innerhalb eines Monats erfolgen.
Nach einem Monat verfügt das Gericht an den Kläger die Aufforderung das Verfahren hinsichtlich der angekündigten Klagebegründung beizutreiben und setzt dem Kläger hierfür eine Frist von zwei Monaten. Das Schreiben wird per Empfangsbestätigung zugestellt.
Nach dem Ablauf von zwei Monaten erlässt das Gericht einen Beschluss. Danach wird die Rücknahme der Klage gem. §. 92 Abs. 2 VwGO fingiert.
Am nächsten Tag schickt der Kläger ein Schreiben an das Gericht und beantragt das Verfahren fortzusetzen.
Kläger ist der Ansicht, es läge schon keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Das Schreiben sei an ihn als Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Er betreibt aber die Klage in seinem Namen und nicht als Prozessbevollmächtigter. Darüber hinaus lägen auch keine Voraussetzungen für eine Beitreibungsaufforderung vor.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2011 ist er auch als Betreuer tätig. Er betreut 31 volljährige Personen. Seine monatlichen Bruttoeinnahmen hier raus liegen bei 3500 bis 5000 €. Im Jahre 2011 hat das Amtsgericht Köln durch einen Beschluss die Berufstätigkeit der Betreuung festgestellt.
Ende 2013 weist die zuständige Behörde der Stadt Köln der Kläger auf die Anzeigepflicht seiner Berufsbetreuungstätigkeit hin. Kläger lehnt eine Anzeige ab und verweist auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die Behörde schreibt ihn noch einmal an und setzt ihm für die Anzeige der Betreuung eine Frist. Der Kläger lehnt erneut die Anzeige ab.
Nach Ablauf der Frist erlässt die Behörde eine Ordnungsverfügung. Danach wird dem Kläger aufgegeben seine Betreuungstätigkeit anzuzeigen.
Dagegen richtet sich nun die Klage.
Klägervortrag:
Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. Eine Anzeigepflicht iSv. § 14 I GewO für die Betreuungspflicht bestehe nicht. Der Kläger betreue im Sinne von § 1901 BGB. Dies gehöre zu den originären Aufgaben eines Rechtsanwalts. Der persönliche Anwendungsbereich sei wegen § 6 GewO und § 3 BRAO schon gar nicht eröffnet.
Der sachliche Anwendungsbereich sei auch nicht eröffnet. Betreuung sei nicht gewerberechtlich. Sie sei nicht auf die Gewinnerzielung gerichtet.
Darüber hinaus sei der Sinn und Zweck des § 14 I GewO die Zuverlässigkeit und die Sachkunde eines Gewerbetreibenden zu sichern. Im Falle des Klägers sei dieser Sinn und Zweck schon dadurch erfüllt, weil die Betreuer der Aufsicht durch die Betreuungsgerichte und weil die Rechtsanwälte der Aufsicht der Kammer unterliegen.
Wenn genauso behandelt würde, wie andere Betreuer, dann würde Ungleiches gleich behandelt werden.
Schließlich sei die Behörde aber auch gar nicht befugt, den Kläger zu einer Anzeige mittels eines VA zu verpflichten.
Darüber hinaus macht aber eine Anzeige auch schon keinen Sinn mehr, weil der Behörde bereits bekannt ist, dass der Kläger als Betreuer tätig ist.
Beklagtenvortrag:
Eine Anzeigepflicht besteht. Betreuer ist kein Freier Beruf. Es ist auch kein Dienst höherer Art iSv. § 1 Abs. 2 PartGG.
Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Ein Rechtsverstoß musste beseitigt werden. Die Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Nur so könne die Gewerbeaufsicht gewährleistet werden. Ein Ausfühlen der Anmeldung sei dem Kläger zumutbar. (Ein Formular "Gewerbe-Anmeldung" war der Klausur beigefügt)
Die Beklagte beantragte:
Festzustellen, dass das Verfahren als zurückgenommen gilt
hilfsweise die Klage abzuweisen.
Die Klausur ist anscheinend der folgenden Entscheidung nachgebildet:
BVerwG 8 C 7.12 vom 27.02.2013
Dem Sachverhalt liegt die Klage eines Rechtsanwalts vor dem Verwaltungsgericht Köln zu Grunde.
Antrag:
den Bescheid vom 27.01.14 aufzuheben
In der Klagebegründung stehen nur drei Sätze: Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Die ergänzende Klagebegründung wird innerhalb eines Monats erfolgen.
Nach einem Monat verfügt das Gericht an den Kläger die Aufforderung das Verfahren hinsichtlich der angekündigten Klagebegründung beizutreiben und setzt dem Kläger hierfür eine Frist von zwei Monaten. Das Schreiben wird per Empfangsbestätigung zugestellt.
Nach dem Ablauf von zwei Monaten erlässt das Gericht einen Beschluss. Danach wird die Rücknahme der Klage gem. §. 92 Abs. 2 VwGO fingiert.
Am nächsten Tag schickt der Kläger ein Schreiben an das Gericht und beantragt das Verfahren fortzusetzen.
Kläger ist der Ansicht, es läge schon keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Das Schreiben sei an ihn als Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Er betreibt aber die Klage in seinem Namen und nicht als Prozessbevollmächtigter. Darüber hinaus lägen auch keine Voraussetzungen für eine Beitreibungsaufforderung vor.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2011 ist er auch als Betreuer tätig. Er betreut 31 volljährige Personen. Seine monatlichen Bruttoeinnahmen hier raus liegen bei 3500 bis 5000 €. Im Jahre 2011 hat das Amtsgericht Köln durch einen Beschluss die Berufstätigkeit der Betreuung festgestellt.
Ende 2013 weist die zuständige Behörde der Stadt Köln der Kläger auf die Anzeigepflicht seiner Berufsbetreuungstätigkeit hin. Kläger lehnt eine Anzeige ab und verweist auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die Behörde schreibt ihn noch einmal an und setzt ihm für die Anzeige der Betreuung eine Frist. Der Kläger lehnt erneut die Anzeige ab.
Nach Ablauf der Frist erlässt die Behörde eine Ordnungsverfügung. Danach wird dem Kläger aufgegeben seine Betreuungstätigkeit anzuzeigen.
Dagegen richtet sich nun die Klage.
Klägervortrag:
Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. Eine Anzeigepflicht iSv. § 14 I GewO für die Betreuungspflicht bestehe nicht. Der Kläger betreue im Sinne von § 1901 BGB. Dies gehöre zu den originären Aufgaben eines Rechtsanwalts. Der persönliche Anwendungsbereich sei wegen § 6 GewO und § 3 BRAO schon gar nicht eröffnet.
Der sachliche Anwendungsbereich sei auch nicht eröffnet. Betreuung sei nicht gewerberechtlich. Sie sei nicht auf die Gewinnerzielung gerichtet.
Darüber hinaus sei der Sinn und Zweck des § 14 I GewO die Zuverlässigkeit und die Sachkunde eines Gewerbetreibenden zu sichern. Im Falle des Klägers sei dieser Sinn und Zweck schon dadurch erfüllt, weil die Betreuer der Aufsicht durch die Betreuungsgerichte und weil die Rechtsanwälte der Aufsicht der Kammer unterliegen.
Wenn genauso behandelt würde, wie andere Betreuer, dann würde Ungleiches gleich behandelt werden.
Schließlich sei die Behörde aber auch gar nicht befugt, den Kläger zu einer Anzeige mittels eines VA zu verpflichten.
Darüber hinaus macht aber eine Anzeige auch schon keinen Sinn mehr, weil der Behörde bereits bekannt ist, dass der Kläger als Betreuer tätig ist.
Beklagtenvortrag:
Eine Anzeigepflicht besteht. Betreuer ist kein Freier Beruf. Es ist auch kein Dienst höherer Art iSv. § 1 Abs. 2 PartGG.
Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Ein Rechtsverstoß musste beseitigt werden. Die Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Nur so könne die Gewerbeaufsicht gewährleistet werden. Ein Ausfühlen der Anmeldung sei dem Kläger zumutbar. (Ein Formular "Gewerbe-Anmeldung" war der Klausur beigefügt)
Die Beklagte beantragte:
Festzustellen, dass das Verfahren als zurückgenommen gilt
hilfsweise die Klage abzuweisen.
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Klausuren August 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:03
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 04.08.2014, 18:23
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