14.08.2014, 19:48
S-2
Revision
Der Mandant S, den der Anwalt bereits bei der Hauptverhandlung vertreten hat, kommt am 04.07.14 und bittet um die Einlegung einer Revision.
Das Urteil ist in Anwesenheit des Angeklagten am 02.04.14 verkündet worden. Mitangeklagt und auch verurteilt waren noch zwei weitere Angeklagten R und T.
Schuldspruch war:
§§ 249 I, 250 II Nr. 1, III, 25 II (hinsichtlich aller Angeklagten wegen eines Vorfalls im Herbst 2013, Anklage vom März 2014 beim Landgericht)
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 (hinsichtlich des Angeklagten S wegen eines Vorfalls im Dezember 2013, Anklage vom Mai 2014 beim Amtsgericht)
Das Verfahren sind vor dem Landgericht - große Strafkammer - Münster verhandelt worden.
Der Mandat trägt vor:
Es kann doch alles nicht sein. Beim Vorfall im Herbst 2013 habe ich nichts gemacht. Hinsichtlich der Sache im Dezember stimmt zwar, dass ich den Zeugen K. geschlagen habe, aber warum soll es eine gefährliche Körperverletzung gewesen sein.
Außerdem ist das Verfahren nicht ordnungsgemäß gelaufen. Erst gibt es keinen Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Anklage im Mai, dann machen sie es in der Hauptverhandlung. Darüber hinaus ist es am Ende auch nur hin und her gelaufen. Und dann wird das Urteil sofort verkündet.
Aus dem Protokoll geht hervor.
Das Gericht ist mit einem Vorsitzenden, einer Beisitzerin und zwei Schöffen besetzt. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Anklage vom Mai kein Eröffnungsbeschluss vorliegt. Die Verhandlung wird unterbrochen, der Vorsitzende und die Beisitzerin ziehen sich zurück. Die Verhandlung wird fortgesetzt und es ergeht ein Beschluss, dass die Anklage zugelassen wird und die Hauptverhandlung eröffnet wird.
Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Angeklagten haben das letzte Wort. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Nach der Unterbrechung wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Es ist vergessen worden den BZR-Ausszug zu verlesen. Dies wird nachgeholt. Wieder Stellungnahme der Beteiligten und das letzte Wort der Angeklagten. Der Angeklagte S. sagt, nun jetzt sehen sie, dass ich noch keine Vorstrafen habe. Bis jetzt habe ich nichts verbrochen (oder so ähnlich). Danach wird ohne erneute Beratung das Urteil verkündet.
In der Akte befindet sich ein Vermerk, wonach der Vorsitzende seit dem 23.07.14 schwer erkrankt ist und wohl längerfristig ausfällt. Dann gibt es noch einen anderen Vermerk der Beisitzerin, wonach das Urteil durch sie am 08.08.14 fertig gestellt worden ist.
Anwalt legt am 04.04.14 Revision ein. Am 14.07.14 ruft Mandant an und sagt, er möchte keine Revision einlegen. Anwalt fertigt Schriftsatz an das Gericht. Am 15.07.14 um 12.00 Uhr ruft Mandant an, er möchte doch Revision einlegen. Der Schriftsatz mit der Rücknahmerklärung ist jedoch schon auf dem Weg zum Gericht. Um 12.10 Uhr gibt die Mitarbeiterin des Anwalts den Schriftsatz beim Gericht ab. Anwalt schickt nun eine Widerrufserklärung an das Gericht (13.00 Uhr per Fax, 13.30 Uhr persönlich).
In den Feststellungen des Urteils sollte wohl die Zurechnung gem. § 25 II ausführlich problematisiert werden.
Der Zeuge K. schuldete dem Angeklagten S. 1000 €. Dieser schuldete wiederum den Angeklagten R und T 400 €. Der Angeklagte S rief den Zeugen K an und bat ihn um ein Treffen. Bei dem Treffen waren auch die anderen anwesend. Der Angeklagte S. wollte den Zeugen K. fragen, wann er wohl das Geld wieder bekommt. Das Gespräch fand in einem Auto statt. Laut dem Urteil konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte S. die Absicht hatte das Geld sich notfalls mit Hilfe der anderen Angeklagten einzutreiben. Der Zeuge K. sagte er bekommt bald Geld aus einem Auftrag und werde die 1000 € an S zahlen. S meinte zu K, ich hoffe du lässt mich nicht hängen und die Sache war für ihn erledigt. Danach hat er sich noch mit K über seine Selbstständigkeit unterhalten. R und T gingen aus dem Auto. Draußen fassten sie dann den gemeinsamen Tatentschluss von dem K das Geld einzutreiben. Der R hatte einen Taschenmesser (6 cm) dabei. Er holte das Messer raus, ging auf den K zu (dieser war mit S ebenfalls bereits aus dem Auto ausgestiegen) und hielt ihm das Messer gegen den Oberkörper. T ging hinter R. Sie haben ihn dann ein Handy und 300 € abgenommen. Das Messer war die ganze Zeit gegen den Oberkörper gerichtet. S stand drei Meter entfernt, verhielt sich still. T sagte dann, nun sag was. S sagte darauf zu K., es gehe ja nur ums Geld, du bist selber Schuld, wenn du das Geld nicht rechtzeitig zurückgibst. Laut den Feststellungen fühlten sich die Angeklagte R und T dadurch bestärkt.
Bei der gefährlichen Körperverletzung waren folgende Feststellungen:
S traf K. Dieser war angetrunken. S schubst K, er fällt hin. S tritt diesem bewusst heftig mit dem beschuhten Fuß (Turnschuhe) in die Bauchgegend. Laut den Feststellungen hätten solche Tritte zu erheblichen Verletzungen führen können. Dies nahm S billigend in Kauf. K trug von den Tritten multiple Hämatome.
Bearbeitervermerk:
Begutachtung bei der materiell-rechtlichen Prüfung nur hinsichtlich Angeklagter S.
Weder die StA noch die anderen Angeklagten haben eine Revision eingelegt.
Revision
Der Mandant S, den der Anwalt bereits bei der Hauptverhandlung vertreten hat, kommt am 04.07.14 und bittet um die Einlegung einer Revision.
Das Urteil ist in Anwesenheit des Angeklagten am 02.04.14 verkündet worden. Mitangeklagt und auch verurteilt waren noch zwei weitere Angeklagten R und T.
Schuldspruch war:
§§ 249 I, 250 II Nr. 1, III, 25 II (hinsichtlich aller Angeklagten wegen eines Vorfalls im Herbst 2013, Anklage vom März 2014 beim Landgericht)
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 (hinsichtlich des Angeklagten S wegen eines Vorfalls im Dezember 2013, Anklage vom Mai 2014 beim Amtsgericht)
Das Verfahren sind vor dem Landgericht - große Strafkammer - Münster verhandelt worden.
Der Mandat trägt vor:
Es kann doch alles nicht sein. Beim Vorfall im Herbst 2013 habe ich nichts gemacht. Hinsichtlich der Sache im Dezember stimmt zwar, dass ich den Zeugen K. geschlagen habe, aber warum soll es eine gefährliche Körperverletzung gewesen sein.
Außerdem ist das Verfahren nicht ordnungsgemäß gelaufen. Erst gibt es keinen Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Anklage im Mai, dann machen sie es in der Hauptverhandlung. Darüber hinaus ist es am Ende auch nur hin und her gelaufen. Und dann wird das Urteil sofort verkündet.
Aus dem Protokoll geht hervor.
Das Gericht ist mit einem Vorsitzenden, einer Beisitzerin und zwei Schöffen besetzt. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Anklage vom Mai kein Eröffnungsbeschluss vorliegt. Die Verhandlung wird unterbrochen, der Vorsitzende und die Beisitzerin ziehen sich zurück. Die Verhandlung wird fortgesetzt und es ergeht ein Beschluss, dass die Anklage zugelassen wird und die Hauptverhandlung eröffnet wird.
Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Angeklagten haben das letzte Wort. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Nach der Unterbrechung wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Es ist vergessen worden den BZR-Ausszug zu verlesen. Dies wird nachgeholt. Wieder Stellungnahme der Beteiligten und das letzte Wort der Angeklagten. Der Angeklagte S. sagt, nun jetzt sehen sie, dass ich noch keine Vorstrafen habe. Bis jetzt habe ich nichts verbrochen (oder so ähnlich). Danach wird ohne erneute Beratung das Urteil verkündet.
In der Akte befindet sich ein Vermerk, wonach der Vorsitzende seit dem 23.07.14 schwer erkrankt ist und wohl längerfristig ausfällt. Dann gibt es noch einen anderen Vermerk der Beisitzerin, wonach das Urteil durch sie am 08.08.14 fertig gestellt worden ist.
Anwalt legt am 04.04.14 Revision ein. Am 14.07.14 ruft Mandant an und sagt, er möchte keine Revision einlegen. Anwalt fertigt Schriftsatz an das Gericht. Am 15.07.14 um 12.00 Uhr ruft Mandant an, er möchte doch Revision einlegen. Der Schriftsatz mit der Rücknahmerklärung ist jedoch schon auf dem Weg zum Gericht. Um 12.10 Uhr gibt die Mitarbeiterin des Anwalts den Schriftsatz beim Gericht ab. Anwalt schickt nun eine Widerrufserklärung an das Gericht (13.00 Uhr per Fax, 13.30 Uhr persönlich).
In den Feststellungen des Urteils sollte wohl die Zurechnung gem. § 25 II ausführlich problematisiert werden.
Der Zeuge K. schuldete dem Angeklagten S. 1000 €. Dieser schuldete wiederum den Angeklagten R und T 400 €. Der Angeklagte S rief den Zeugen K an und bat ihn um ein Treffen. Bei dem Treffen waren auch die anderen anwesend. Der Angeklagte S. wollte den Zeugen K. fragen, wann er wohl das Geld wieder bekommt. Das Gespräch fand in einem Auto statt. Laut dem Urteil konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte S. die Absicht hatte das Geld sich notfalls mit Hilfe der anderen Angeklagten einzutreiben. Der Zeuge K. sagte er bekommt bald Geld aus einem Auftrag und werde die 1000 € an S zahlen. S meinte zu K, ich hoffe du lässt mich nicht hängen und die Sache war für ihn erledigt. Danach hat er sich noch mit K über seine Selbstständigkeit unterhalten. R und T gingen aus dem Auto. Draußen fassten sie dann den gemeinsamen Tatentschluss von dem K das Geld einzutreiben. Der R hatte einen Taschenmesser (6 cm) dabei. Er holte das Messer raus, ging auf den K zu (dieser war mit S ebenfalls bereits aus dem Auto ausgestiegen) und hielt ihm das Messer gegen den Oberkörper. T ging hinter R. Sie haben ihn dann ein Handy und 300 € abgenommen. Das Messer war die ganze Zeit gegen den Oberkörper gerichtet. S stand drei Meter entfernt, verhielt sich still. T sagte dann, nun sag was. S sagte darauf zu K., es gehe ja nur ums Geld, du bist selber Schuld, wenn du das Geld nicht rechtzeitig zurückgibst. Laut den Feststellungen fühlten sich die Angeklagte R und T dadurch bestärkt.
Bei der gefährlichen Körperverletzung waren folgende Feststellungen:
S traf K. Dieser war angetrunken. S schubst K, er fällt hin. S tritt diesem bewusst heftig mit dem beschuhten Fuß (Turnschuhe) in die Bauchgegend. Laut den Feststellungen hätten solche Tritte zu erheblichen Verletzungen führen können. Dies nahm S billigend in Kauf. K trug von den Tritten multiple Hämatome.
Bearbeitervermerk:
Begutachtung bei der materiell-rechtlichen Prüfung nur hinsichtlich Angeklagter S.
Weder die StA noch die anderen Angeklagten haben eine Revision eingelegt.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren August 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:03
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 04.08.2014, 18:23
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 05.08.2014, 22:08
RE: Klausuren August 2014 - von DJ - 08.08.2014, 13:00
RE: Klausuren August 2014 - von Gast - 09.08.2014, 12:43
RE: Klausuren August 2014 - von HM - 11.08.2014, 15:12
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:42
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:44
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:46
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:47
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:48
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:52
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 15.08.2014, 22:00
RE: Klausuren August 2014 - von HM - 16.08.2014, 10:27