14.08.2014, 19:44
Z 3
Klage einer Elektro GmbH gegen die Immobilien GmbH (zugestellt am 25.03.2014)
Anträge:
1) Die Zwangsvollstreckung aus dem zum Protokoll vor dem Landgericht Hagen abgegebenen Vergleich vom 21.11.2013 wird für unzulässig erklärt.
2) Die Beklagte zu verurteilen die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs herauszugeben.
Dem Vergleich liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien haben schon lange Geschäftsbeziehungen und die Immobilien GmbH hat an die Elektro GmbH eine Rechnung doppelt bezahlt. Diese konnte die Elektro GmbH wegen fehlender Rechnungsnummer nicht zuordnen. Die Immobilien GmbH hat dann geklagt und die Parteien haben sich dann darauf geeinigt, dass die Elektro GmbH 8.000 € an die Immobilien GmbH zahlt.
Im März 2014 verlangt die Immobilien GmbH dann die Zahlung aus dem Vergleich und droht mit der Zwangsvollstreckung.
Die Elektro GmbH erhebt Klage.
Vortrag der Elektro GmbH:
Sie habe am 29.01.2014 einen Betrag in Höhe von 4.000 € an die Immobilien GmbH überwiesen.
Am 24.02.2014 habe sie dann an die Immobilien GmbH eine Rechnung wegen Werklohn in Höhe von 4.000 € ausgestellt. Und erklärt mit Schreiben vom 25.02.2014 die Aufrechnung in dieser Höhe.
Vortrag der Immobilien GmbH:
Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Elektro GmbH den Betrag in Höhe von 4.000 € überwiesen hat.
Die Rechnung vom 24.02.2014 sei noch gar nicht fällig, da zahlbar innerhalb der nächsten 30 Tage. Ein Schreiben vom 25.02.2014 habe sie nie erhalten.
Die Elektro GmbH erklärt die Aufrechnung vorsorglich noch einmal mit Schriftsatz am 18.04.2014, der Immobilien zugestellt am 29.03.2014.
Die Immobilien GmbH erhebt eine Widerklage (zugestellt am 04.04.2014) Dieser liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im März 2012 beauftragt die Immobilien GmbH die Elektro GmbH eine Rampenheizung (oder so ähnlich) in einem Parkhaus auszutauschen. Die Abnahme erfolgte am 31.05,2012. Ende Juli/Anfang August ist der Immobilien GmbH dann aufgefallen, dass mit der Heizung etwas nicht stimmt. Die Heizung kann nämlich in einem Modus "Manuell" und "Automatik" betrieben werden. "Manuell" heißt Dauerbetrieb. "Automatik" heißt Betrieb nur bei einer Außentemperatur von unter 5 ° C. Beim Betrieb der Heizung leuchtet eine Kontrollleuchte. Die Heizung war bei bzw. nach dem Einbau auf "Automatik" betrieben.
Nach einer Überprüfung durch die Immobilien GmbH ist dann festgestellt worden, dass die Schalter "Manuell" und "Automatik" falsch verdrahtet bzw. vertauscht waren. Das heißt in den Monaten Juni und Juli lief die Heizung auf Dauerbetrieb obwohl im Modus "Automatik".
Der Immobilien GmbH sind dadurch Strommehrkosten von 8.000 € entstanden. Diese macht sie im Wege der Widerklage geltend (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz).
In dem Vertrag zwischen der Immobilien GmbH und der Elektro GmbH war unter anderem eine Klausel. Danach "sichert die Unternehmerin (die Elektro GmbH) den Einbau erprobter, mangelfreier und ungebrauchter Baustoffe und Materialien. Von der Nachkontrolle sollte die Unternehmerin nicht entbunden werden (oder so ähnlich)"
Vortrag der Immobilien GmbH:
Die Elektro GmbH hafte für ihr eigenes und fremdes Verschulden.
Vortrag der Elektro GmbH:
Den Mangel konnte man von außen nicht erkennen. Die Immobilien GmbH treffe ein Mitverschulden. Sie hätte auf Grund der Kontrollleuchte erkennen können, dass die Heizung im Betrieb ist, obwohl es ja über 5 ° C war. Außerdem hätte ihr der enorme Stromverbrauch auffallen müssen.
Vortrag der Immobilien GmbH:
Vielmehr treffe die Elektro GmbH das Mitverschulden. Ihr hätte die Kontrollleuchte beim ersten Inbetriebnehmen ebenfalls auffallen müssen.
Irgendwann im Juni oder Juli 2014 erklärt die Beklagte! die Immobilien GmbH den Rechtsstreit hinsichtlich der 4.000 € wegen der Aufrechnung für erledigt bzw. sei sie nun, da die Rechnung nun ja fällig ist, mit der Verrechnung einverstanden.
Die Elektro GmbH meint die Erklärung der Immobilien GmbH mache keinen Sinn.
Die Immobilien GmbH die nicht Akzeptierung der Erklärung sei rechtsmissbräuchlich.
Ach ja! Darüber hinaus gab es noch eine Klage. Die Elektro GmbH hatte bereits im März 2014 eine identische Klage (Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vergleich) erhoben.
Die Immobilien GmbH meint deswegen, die vorliegende Klage sei unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung, teilt die Elektro GmbH mit, sie habe, die im März erhobene Klage gestern zurück genommen und diese Erklärung auch der Immobilien GmbH gestern zugefaxt.
Immobilien GmbH meint an der Zulässigkeit der Klage ändere die Rücknahme nichts.
Die Elektro GmbH stellte dann ihre Anträge (oben 1) und 2)). Die Immobilien GmbH stellte den Antrag aus der Widerklage und Klageabweisungsantrag. Die Elektro GmbH beantragte die Widerklage abzuweisen.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Bearbeitervermerk:
HGB und VOB nicht zu prüfen.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen.
Klage einer Elektro GmbH gegen die Immobilien GmbH (zugestellt am 25.03.2014)
Anträge:
1) Die Zwangsvollstreckung aus dem zum Protokoll vor dem Landgericht Hagen abgegebenen Vergleich vom 21.11.2013 wird für unzulässig erklärt.
2) Die Beklagte zu verurteilen die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs herauszugeben.
Dem Vergleich liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien haben schon lange Geschäftsbeziehungen und die Immobilien GmbH hat an die Elektro GmbH eine Rechnung doppelt bezahlt. Diese konnte die Elektro GmbH wegen fehlender Rechnungsnummer nicht zuordnen. Die Immobilien GmbH hat dann geklagt und die Parteien haben sich dann darauf geeinigt, dass die Elektro GmbH 8.000 € an die Immobilien GmbH zahlt.
Im März 2014 verlangt die Immobilien GmbH dann die Zahlung aus dem Vergleich und droht mit der Zwangsvollstreckung.
Die Elektro GmbH erhebt Klage.
Vortrag der Elektro GmbH:
Sie habe am 29.01.2014 einen Betrag in Höhe von 4.000 € an die Immobilien GmbH überwiesen.
Am 24.02.2014 habe sie dann an die Immobilien GmbH eine Rechnung wegen Werklohn in Höhe von 4.000 € ausgestellt. Und erklärt mit Schreiben vom 25.02.2014 die Aufrechnung in dieser Höhe.
Vortrag der Immobilien GmbH:
Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Elektro GmbH den Betrag in Höhe von 4.000 € überwiesen hat.
Die Rechnung vom 24.02.2014 sei noch gar nicht fällig, da zahlbar innerhalb der nächsten 30 Tage. Ein Schreiben vom 25.02.2014 habe sie nie erhalten.
Die Elektro GmbH erklärt die Aufrechnung vorsorglich noch einmal mit Schriftsatz am 18.04.2014, der Immobilien zugestellt am 29.03.2014.
Die Immobilien GmbH erhebt eine Widerklage (zugestellt am 04.04.2014) Dieser liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im März 2012 beauftragt die Immobilien GmbH die Elektro GmbH eine Rampenheizung (oder so ähnlich) in einem Parkhaus auszutauschen. Die Abnahme erfolgte am 31.05,2012. Ende Juli/Anfang August ist der Immobilien GmbH dann aufgefallen, dass mit der Heizung etwas nicht stimmt. Die Heizung kann nämlich in einem Modus "Manuell" und "Automatik" betrieben werden. "Manuell" heißt Dauerbetrieb. "Automatik" heißt Betrieb nur bei einer Außentemperatur von unter 5 ° C. Beim Betrieb der Heizung leuchtet eine Kontrollleuchte. Die Heizung war bei bzw. nach dem Einbau auf "Automatik" betrieben.
Nach einer Überprüfung durch die Immobilien GmbH ist dann festgestellt worden, dass die Schalter "Manuell" und "Automatik" falsch verdrahtet bzw. vertauscht waren. Das heißt in den Monaten Juni und Juli lief die Heizung auf Dauerbetrieb obwohl im Modus "Automatik".
Der Immobilien GmbH sind dadurch Strommehrkosten von 8.000 € entstanden. Diese macht sie im Wege der Widerklage geltend (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz).
In dem Vertrag zwischen der Immobilien GmbH und der Elektro GmbH war unter anderem eine Klausel. Danach "sichert die Unternehmerin (die Elektro GmbH) den Einbau erprobter, mangelfreier und ungebrauchter Baustoffe und Materialien. Von der Nachkontrolle sollte die Unternehmerin nicht entbunden werden (oder so ähnlich)"
Vortrag der Immobilien GmbH:
Die Elektro GmbH hafte für ihr eigenes und fremdes Verschulden.
Vortrag der Elektro GmbH:
Den Mangel konnte man von außen nicht erkennen. Die Immobilien GmbH treffe ein Mitverschulden. Sie hätte auf Grund der Kontrollleuchte erkennen können, dass die Heizung im Betrieb ist, obwohl es ja über 5 ° C war. Außerdem hätte ihr der enorme Stromverbrauch auffallen müssen.
Vortrag der Immobilien GmbH:
Vielmehr treffe die Elektro GmbH das Mitverschulden. Ihr hätte die Kontrollleuchte beim ersten Inbetriebnehmen ebenfalls auffallen müssen.
Irgendwann im Juni oder Juli 2014 erklärt die Beklagte! die Immobilien GmbH den Rechtsstreit hinsichtlich der 4.000 € wegen der Aufrechnung für erledigt bzw. sei sie nun, da die Rechnung nun ja fällig ist, mit der Verrechnung einverstanden.
Die Elektro GmbH meint die Erklärung der Immobilien GmbH mache keinen Sinn.
Die Immobilien GmbH die nicht Akzeptierung der Erklärung sei rechtsmissbräuchlich.
Ach ja! Darüber hinaus gab es noch eine Klage. Die Elektro GmbH hatte bereits im März 2014 eine identische Klage (Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vergleich) erhoben.
Die Immobilien GmbH meint deswegen, die vorliegende Klage sei unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung, teilt die Elektro GmbH mit, sie habe, die im März erhobene Klage gestern zurück genommen und diese Erklärung auch der Immobilien GmbH gestern zugefaxt.
Immobilien GmbH meint an der Zulässigkeit der Klage ändere die Rücknahme nichts.
Die Elektro GmbH stellte dann ihre Anträge (oben 1) und 2)). Die Immobilien GmbH stellte den Antrag aus der Widerklage und Klageabweisungsantrag. Die Elektro GmbH beantragte die Widerklage abzuweisen.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Bearbeitervermerk:
HGB und VOB nicht zu prüfen.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren August 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:03
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 04.08.2014, 18:23
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 05.08.2014, 22:08
RE: Klausuren August 2014 - von DJ - 08.08.2014, 13:00
RE: Klausuren August 2014 - von Gast - 09.08.2014, 12:43
RE: Klausuren August 2014 - von HM - 11.08.2014, 15:12
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:42
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:44
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:46
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:47
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:48
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 14.08.2014, 19:52
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 15.08.2014, 22:00
RE: Klausuren August 2014 - von HM - 16.08.2014, 10:27