27.08.2020, 14:47
Hey, bin gerade verwirrt.
Bei einer Anklage wegen Verstoß gegen das WaffG und tateinheitliches fahren ohne FE, nenne ich ja nur den Strafrahmen der höheren Norm also WaffG zb (mind. 6 Monate FS).
Meine Frage nun ob ich dann im Rahmen der Abwägung bei der Strafzumessung eine Freiheitsstrafe auswerfe also zb 8 Monate insgesamt oder muss ich da seperat eine Strafe für das FoFE und einmal WaffG darstellen wobei das nur bei tatmehrheit der Fall ist oder ?
Bin verwirrt wäre für einen kurzen Hinweis sehr dankbar.
Also kann ich sagen unter Abwägung der SZ Gesichtspunkte ist die Sta der Auffassung dass eine FS von zb 8 Monaten tat u SA ist. Oder muss ich sagen für das FOFe 3 Monate u für das andere 6 Monate?
Bei einer Anklage wegen Verstoß gegen das WaffG und tateinheitliches fahren ohne FE, nenne ich ja nur den Strafrahmen der höheren Norm also WaffG zb (mind. 6 Monate FS).
Meine Frage nun ob ich dann im Rahmen der Abwägung bei der Strafzumessung eine Freiheitsstrafe auswerfe also zb 8 Monate insgesamt oder muss ich da seperat eine Strafe für das FoFE und einmal WaffG darstellen wobei das nur bei tatmehrheit der Fall ist oder ?
Bin verwirrt wäre für einen kurzen Hinweis sehr dankbar.
Also kann ich sagen unter Abwägung der SZ Gesichtspunkte ist die Sta der Auffassung dass eine FS von zb 8 Monaten tat u SA ist. Oder muss ich sagen für das FOFe 3 Monate u für das andere 6 Monate?
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Plädoyer - von Nrwnrw - 27.08.2020, 14:47
RE: Plädoyer - von Gast - 27.08.2020, 15:05
RE: Plädoyer - von Gast - 27.08.2020, 22:08