05.08.2014, 22:08
Und nun Z-2:
Der Geschäftsführer einer Event GmbH kommt in die Kanzlei und schildert folgenden Sachverhalt:
Die GmbH hat eine Loge (mit Sitzmöglichkeiten und einer Bar) in einer Konzert Halle. Die GmbH bietet die Nutzung dieser Loge an. Hierfür schließt sie mit ihren Kunden eine Nutzungsvereinbarung. Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Die Nutzungsgebühr beträgt 5.000 € im Jahr und ist im Voraus fällig. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn dieser nicht 6 Monate vor der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Außerdem enthält die Vereinbarung eine Klausel wonach Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der GmbH abgetreten werden dürfen. Sollte die GmbH die Zustimmung verweigern, kann die Vertragspartei den Nutzungsvertrag zum Monatsende kündigen.
Die Vereinbarung enthielt auch eine Gerichtsstandsvereibarung für Bochum.
Die GmbH hat Ende des Jahres 2009 mit der Handy Man GmbH einen solchen Vertrag geschlossen. Die Handy Man GmbH wurde dabei von einem Justin F. vertreten. Dieser ist der Geschäftsführer einer Sanitär GmbH. Die Vertretung war laut Bearbeitervermerk ordnungsgemäß. Der Geschäftsführer der Mandantin und Justin F. waren persönlich bekannt.
Ende 2010 schickte der Justn F. ein Schreiben an die Mandantin, wonach die Rechnung über die Nutzung der Loge für das Jahr 2011 an die Adresse der Sanitär GmbH geschickt werden sollte. Der Ansprechpartner sollte für die Mandantin nun Justin F. sein. Über die Handy Man GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Aus diesem Grund schickte die Mandantin für die Jahre 2011 und 2012 die Rechnungen für die Nutzung der Loge an die Sanitär GmbH. Die Loge ist durch die Sanitär GmbH auch tatsächlich genutzt worden.
Ende 2012 schickte die Mandantin eine Rechnung für das Jahr 2013 an die Sanitär GmbH. Darauf meldete sich der Justin F. bei der Mandanthin. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Mandantin und dem Justin F. Der Inhalt ist jedoch streitig. Justin F. behauptet, es sei versucht worden die Nutzungsvereinbarung an seine Wünsche anzupassen, der GF der Mandantin wollte aber seine Geschäftsmodalitäten nicht ändern. Darauf hin habe der GF der Mandantin gesagt, schicke mir eine Kündigung mit Briefbogen der Sanitär GmbH. Diese bräuchte er für die Buchhaltung. Damit sollte die Sache dann erledigt sein.
Eine solche Abrede habe laut der Mandantin nicht stattgefunden.
Da die Sanitär GmbH nicht zahlte, forderte die Mandantin diese zu Zahlung auf. Jedoch ohne Erfolg. Im April 2014 erhob die Mandantin Klage beim AG Bochum auf Zahlung von 5.000 €.
Ein Termin zu mündlichen Verhandlung ist anberaumt worden. Im Termin war die Mandantin nicht anwaltlich vertreten. Für die Sanitär GmbH war lediglich der Prozessbevollmächtigte anwesend. Der Vorsitzende schlug einen Vergleich vor.
Die Sanitär GmbH sollte 2.500 € an die Mandantin zahlen.
Die Mandantin nahm den Vorschlag an. Für die Sanitär GmbH wollte der Anwalt ohne Rücksprache keine Erklärungen abgeben. Der Vorsitzende bestimmte eine Frist zu Annahme von zwei Wochen.
Termin war am 11.07.14. Eingang der Erklärung der Sanitär GmbH beim Gericht am 25.07.14. Bei der Mandantin am 29.07.14.
Die Sanitär GmbH (Sitz Gelsenkirchen) rügt die örtliche Zuständigkeit.
Die Mandantin möchte wissen, ob der Vergleich wirksam zustande gekommen ist. Ob sie noch Zinsen geltend machen kann und welches Gericht nun örtlich zuständig ist.
Der Geschäftsführer einer Event GmbH kommt in die Kanzlei und schildert folgenden Sachverhalt:
Die GmbH hat eine Loge (mit Sitzmöglichkeiten und einer Bar) in einer Konzert Halle. Die GmbH bietet die Nutzung dieser Loge an. Hierfür schließt sie mit ihren Kunden eine Nutzungsvereinbarung. Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Die Nutzungsgebühr beträgt 5.000 € im Jahr und ist im Voraus fällig. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn dieser nicht 6 Monate vor der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Außerdem enthält die Vereinbarung eine Klausel wonach Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der GmbH abgetreten werden dürfen. Sollte die GmbH die Zustimmung verweigern, kann die Vertragspartei den Nutzungsvertrag zum Monatsende kündigen.
Die Vereinbarung enthielt auch eine Gerichtsstandsvereibarung für Bochum.
Die GmbH hat Ende des Jahres 2009 mit der Handy Man GmbH einen solchen Vertrag geschlossen. Die Handy Man GmbH wurde dabei von einem Justin F. vertreten. Dieser ist der Geschäftsführer einer Sanitär GmbH. Die Vertretung war laut Bearbeitervermerk ordnungsgemäß. Der Geschäftsführer der Mandantin und Justin F. waren persönlich bekannt.
Ende 2010 schickte der Justn F. ein Schreiben an die Mandantin, wonach die Rechnung über die Nutzung der Loge für das Jahr 2011 an die Adresse der Sanitär GmbH geschickt werden sollte. Der Ansprechpartner sollte für die Mandantin nun Justin F. sein. Über die Handy Man GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Aus diesem Grund schickte die Mandantin für die Jahre 2011 und 2012 die Rechnungen für die Nutzung der Loge an die Sanitär GmbH. Die Loge ist durch die Sanitär GmbH auch tatsächlich genutzt worden.
Ende 2012 schickte die Mandantin eine Rechnung für das Jahr 2013 an die Sanitär GmbH. Darauf meldete sich der Justin F. bei der Mandanthin. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Mandantin und dem Justin F. Der Inhalt ist jedoch streitig. Justin F. behauptet, es sei versucht worden die Nutzungsvereinbarung an seine Wünsche anzupassen, der GF der Mandantin wollte aber seine Geschäftsmodalitäten nicht ändern. Darauf hin habe der GF der Mandantin gesagt, schicke mir eine Kündigung mit Briefbogen der Sanitär GmbH. Diese bräuchte er für die Buchhaltung. Damit sollte die Sache dann erledigt sein.
Eine solche Abrede habe laut der Mandantin nicht stattgefunden.
Da die Sanitär GmbH nicht zahlte, forderte die Mandantin diese zu Zahlung auf. Jedoch ohne Erfolg. Im April 2014 erhob die Mandantin Klage beim AG Bochum auf Zahlung von 5.000 €.
Ein Termin zu mündlichen Verhandlung ist anberaumt worden. Im Termin war die Mandantin nicht anwaltlich vertreten. Für die Sanitär GmbH war lediglich der Prozessbevollmächtigte anwesend. Der Vorsitzende schlug einen Vergleich vor.
Die Sanitär GmbH sollte 2.500 € an die Mandantin zahlen.
Die Mandantin nahm den Vorschlag an. Für die Sanitär GmbH wollte der Anwalt ohne Rücksprache keine Erklärungen abgeben. Der Vorsitzende bestimmte eine Frist zu Annahme von zwei Wochen.
Termin war am 11.07.14. Eingang der Erklärung der Sanitär GmbH beim Gericht am 25.07.14. Bei der Mandantin am 29.07.14.
Die Sanitär GmbH (Sitz Gelsenkirchen) rügt die örtliche Zuständigkeit.
Die Mandantin möchte wissen, ob der Vergleich wirksam zustande gekommen ist. Ob sie noch Zinsen geltend machen kann und welches Gericht nun örtlich zuständig ist.
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Klausuren August 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:03
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 04.08.2014, 18:23
RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 05.08.2014, 22:08
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RE: Klausuren August 2014 - von exam2014vk - 15.08.2014, 22:00
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