24.08.2020, 16:37
(24.08.2020, 16:32)Gast schrieb: Ja, genau, es ist eine Klausur von euch und ich versuche sie zu durchdenken, aber bin irgendwie verwirrt.
"Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten."
Darauf basiert ja der Anspruch ( § 628 I 2, 3 BGB i.V.m. § 812 BGB/§§ 346 ff. BGB).
Trotz dieses Verweises verliere ich dann kein Wort über den Wertersatz, weil 628 Abs. 1 S. 2 die Sache spezieller abschließend regelt. Verstehe ich das so richtig ?
Also hat der S. 3 gar keinen richtigen Mehrwert (außer im Fall einer Entreciherung des Bekl.) und ist quasi nur deklaratorisch?
Danke Dir!
Ja, richtig verstanden.
S. 3 hat den Mehrwert für den Dienstberechtigten, dass er sein Geld wiederbekommt. Entweder nach S. 3 iVm Rücktrittsrecht oder iVm Bereicherungsrecht. S. 3 regelt die Ansprüche des Dienstberechtigten, daher kannst du hier nicht 346 für die AS des Dienstverpflichteten nehmen! Dessen AS sind in § 628 I 1, 2 geregelt.
LG
Torsten
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Partnervermittlung (Klausurfrage) - von Examensübung - 24.08.2020, 15:59
RE: Partnervermittlung (Klausurfrage) - von T. Kaiser - 24.08.2020, 16:06
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