20.08.2020, 22:07
(20.08.2020, 21:53)Gast schrieb: Es geht ja auch nicht um Privatleute, sondern um (dann) Staatsdiener. Wäre ja nicht so toll, wenn ein Verfassungsrichter wegkuckt und mal abwartet, bevor er einen Organstreit anhand des GG entscheidet (beispielsweise).
Naja, da geht es um den Eintritt in das Referendariat. Staatsdiener also nur so halb.
Will gar nichts zu der Berechtigung oder Nichtberechtigung so einer Erklärung sagen. Halte sie nur für überflüssig, weil es am Ende doch nur irgendein Wisch ist, den auch der schlimmste Nazi/Kommunist/Islamist unterschreiben würde. Vielleicht sogar mit gutem Gewissen, da es auch Menschen gibt, die in Hitlers Deutschland keine Gefahr für Menschenrechte gesehen haben (" wird wurden angegriffen"), die sozialitische Einparteiensysteme befürworten würden ("Deutsche Demokratische Republik") oder die etwa das System im Iran für rechtsstaatlich halten ("Scharia-Gericht").
Man kann sich das also eigentlich auch sparen. Man hält damit keine Extremisten vom Ref fern. Ehrlich gesagt würde ich aber auch sagen, dass der maximale Schaden, den ein entsprechender Referendar im Sitzungsdienst anrichten könnte, sehr gering wäre. Er könnte (wenn er seine Gesinnung absolut nicht verbergen kann) nur "kurz" für Irrituationen sorgen, denen man dann sofort entgegen steuern kann. Bei einem Verfassungsrichter sieht das etwas aus, das stimmt.
Diese Erklärung zur "Gesinnung" erscheint mir daher als nutzlos.
Wichtiger für das KG sind natürlich die Angaben zur "Mitgliedschaft" in verschiedenen verfassungsfeindlichen Gruppierungen. Wobei man hier auch im Hinterkopf behalten muss, wie hoch die Anforderungen für eine Versagung der Aufnahme in das Ref wären. Der Ausschluss von der Sitzungsvertretung oder so ist vermutlich schon eher zu machen. Zumindest ist das KG dann "vorgewarnt" und setzt Referendar XYZ nicht unbedingt im Staatsschutz ein.
Was diese Angaben angeht, sollte man sich das natürlich auch nicht zu schön reden: Eine Lüge an dieser Stelle dürfte meistens unentdeckt bleiben (das Ref geht ja nur 2 Jahre) und auch im Übrigen konsequezenlos bleiben (hohe Anforderungen von Art 12).
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