07.08.2020, 17:47
(07.08.2020, 16:30)Gast schrieb:(06.08.2020, 22:48)Gast schrieb: Was den fehlenden Fehlschlag betrifft, stimme ich dir zu.
Ich würde aber sagen, dass ein beendeter Versuch vorliegen könnte. Die Einlassung ist nicht das einzige, woraus man ableiten kann, was die Täter sich wohl bei der Tat gedacht haben (Rücktrittshorizont). Sie kann wie alles andere nur ein Indiz darstellen. Daher kommt es auch darauf an wie gefährlich die Wunde tatsächlich war, da man aus der Gefährlichkeit (Lebensgefahr?) ggf. Rückschlüsse auf die Gedanken der Täter ziehen kann.
Ist die Wunde - für Laien ersichtlich - extrem gefährlich wird man evtl. davon ausgehen können, dass auch die Täter die Lebensgefahr erkannten (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände), sodass ein beendeter Versuch vorliegen könnte und eine zufällige Rettung durch den Rettungsdienst nicht ausreichen würde.
Diese Rückschlüsse sind ohne eine Einlassung der Täter natürlich nicht unproblematisch (in dubio pro reo) und die Gefährlichkeit der Wunde stellt nur ein Indiz dar, letztlich macht man aber bei der Subsumption des Tötungsvorsatzes nichts anderes. Du hast keine Einlassung der Täter, wie kamst du also dazu den Tötungsvorsatz zu bejahen? Selbes Vorgehen mMn.
Also wer mit einem gefährlichen Werkzeug mehrfach in Richtung Oberkörper Kopf zielt hat mEn zumindest bedingten tötungsvorsatz. Die Stiche waren am Ende nicht lebensgefährlich aber zumindest kraftvoll ausgeführt, sodass der Geschädigte genäht wurden musste. Der Stich ins Gesicht, war zumindest. 1mm davon verfehlt einen Nerv zu treffen der zur Lähmung hätte führen können.
Aber die Umstände sprechen MEn eher für einen unbeendeten Versuch ( hätten weiter schlagen können, waren zu 2, Lebensgefahr lag nicht vor wobei aus tätersicht zu beurteilen ist, was ich mangels Einlassung nicht weiß. Aber die Frage ist ob der Täter zum ZP der letzten Ausführung tatsächlich davon ausging das er alles erforderliche getan hat um ihn zu töten. Ein Stich unter die Augenhöhle wobei dieses noch im Gesicht stecken bleibt ? Ich hätte da an indubio gedacht weil man ja nicht weiß was der Täter sich dachte. U die Umstände eher für einen unbeendeten V sprechen ? Oder wäre aus Anklage Sicht eher ein Rücktritt zu verneinen u auch wg Vers.Mordes anzuklagen.
Wenn die Wunden letztlich nicht lebensgefährlich waren, dann spricht das eher für einen unbeendeten Versuch, ja. Dann bräuchte man wohl mehr Begründungsaufwand, um anderes anzunehmen.
Ich bin davon ausgegangen, dass sie lebensgefährlich gewesen sind.
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Erste Strafakte - von Hesse12 - 04.08.2020, 20:54
RE: Erste Strafakte - von Gast - 06.08.2020, 22:48
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