Ja nur begründete Ansprüche ausführen. und § 313a gilt auch, jedenfalls bei uns in Bremen.
Kenne einige Kumpels, die im Anwendungsbereich von § 313a nichts mehr begründet haben. Gab meistens ein sehr gut, weil ja praktisch genau richtig. Andere haben es viel erzählt, wie du ja auch andeutest, das war dann oft mangelhaft ist sogar ungenügend.
Einer hat sogar bei einer 300€-Klage einfach gesagt. Die Jahr ist zulässig und begründet. Weitere Ausführungen entbehrlich, § 313a.
Glatte 18 punkte. Man muss es halt erkennen und dann letztlich auch mutig sein
Kenne einige Kumpels, die im Anwendungsbereich von § 313a nichts mehr begründet haben. Gab meistens ein sehr gut, weil ja praktisch genau richtig. Andere haben es viel erzählt, wie du ja auch andeutest, das war dann oft mangelhaft ist sogar ungenügend.
Einer hat sogar bei einer 300€-Klage einfach gesagt. Die Jahr ist zulässig und begründet. Weitere Ausführungen entbehrlich, § 313a.
Glatte 18 punkte. Man muss es halt erkennen und dann letztlich auch mutig sein
Nachrichten in diesem Thema
Aktenvotrag Zivilrecht: Gilt auch § 313 III ZPO ? - von Hallo123allo - 20.05.2016, 09:02
RE: Aktenvotrag Zivilrecht: Gilt auch § 313 III ZPO ? - von coola - 21.05.2016, 13:37