25.07.2020, 21:44
Für NRW gilt § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LGG, wonach zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten insbesondere die Mitwirkung an Vorstellungsgesprächen zählt. Nun bedeutet "Mitwirkung" nicht zwingend Teilnahme, aber regelmäßig - gerade dort, wo Frauen unterrepräsentiert sind - wird die Gleichstellungsbeauftragte wohl regelmäßig an den Gesprächen teilnehmen (so auch bei mir (m))
Nachrichten in diesem Thema
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - von Gast - 25.07.2020, 09:43
RE: Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - von Gast - 25.07.2020, 09:56
RE: Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - von Gast - 25.07.2020, 19:59
RE: Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - von GAsst - 25.07.2020, 21:44