23.07.2020, 17:01
(23.07.2020, 16:40)GAsdt schrieb: Beim Amt käme noch 271 in Betracht, aber die Zulassungspapiere beweisen regelmäßig nicht, dass die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.
Ein 267 in mittelb. Täterschaft durch das gebrauchen des gutgläubigen Käufers beim Amt dürfte an der Täterschaft fehlen (kein Täterwille, Tatherrschaft erkennbar)
Danke für die Hinweise.
Was würde ihr noch von 132 StGB halten einer amtsanmaßung? Der Täter hat ja die zulassungsBS Teil 1 auf der Rückseite dadurch gefälscht in dem er die TÜV Daten verlängert hat.
Also käme nur 267 alt. 2 u 3 als eine Tat und evtl 132 StGB in Betracht ?
Also wäre 276a/276 abs 1 nr 2 stgb nicht anwendbar bzw subisdiär ggü 267 in dem Fall? Der BS hat ja die zulassungsBS Teil 1 verändert handschriftlich indem er das Datum geändert hat oder ist dieser subsidiär weil eher nur als Vorbereitung dient ?
Danke !!!
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Anklageschrift - von NRWLER12 - 23.07.2020, 11:54
RE: Anklageschrift - von GAsst - 23.07.2020, 16:36
RE: Anklageschrift - von GAsdt - 23.07.2020, 16:40
RE: Anklageschrift - von Nrwöer - 23.07.2020, 17:01
RE: Anklageschrift - von GAsst - 23.07.2020, 19:32








