17.06.2014, 10:24
Also, ich fasse mal knapp BaWü zusammen:
Die Eheleute A und Eheleute N bewohnen jeder eine Doppelhaushälfte. Beide bauen über die rückwärtige Baugrenze einen Anbau. Der Anbau von N (Sitzplatz und Brennholzlager) ist hässlich und verschattet die Rückseite von A. A will, dass das Ding weg kommt.
2012 schließen A und N mit der Baurechtsbehörde B eine Vereinbarung. B duldet die Anbauten und N sägt aus seinem Anbau Holz aus uns setzt Glas ein. N unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung. Dann passiert nix. Der 1. Anwalt von A erreicht, dass N die Vollstreckung angedroht wird. N sägt dann zwar was aus, aber ca. 10% weniger als vereinbart und setzt Plexiglas ein. ist jetzt zwar etwas heller, aber immer noch hässlich. Frau A ist schon ganz krank...
A kündigt ihrem Anwalt und schreibt selbst an B, dass das so nicht ginge...und B helfen soll.
B schreibt zurück, dass man aktuell überlastet sei und nix machen würde, aber die Rechtslage nochmal prüfen würde.
Fragen:
1. Hätte A vor der Vereinbarung Anspruch auf Einschreiten der B gegen N gehabt?
2a. Ist etwas gegen das letzte Behördenschreiben zu veranlassen, wenn ja was?
2b. Kann B verpflichtet werden aufgrund der Vereinbarung gegen N vorzugehen? immerhin hat sich N ja der sofortigen Vollstreckung unterworfen.
2c. kann A sich vielleicht selbst an das Verwaltungsgericht wenn und Vollstreckung beantragen, wie würde der Antrag lauten
2d. was ist A jetzt zu raten, welches weitere Vorgehen?
Meine Überlegungen:
1. 65,1LBO + weil Ermessen auf Null und Bebauungsplan für rückwärtige Baugrenzen ausnahmsweise explizit Drittschutz vorsieht.
2a. keine Ahnung, hab überlegt, ob Widerspruch statthaft wäre, Schreiben war bei mir aber kein VA weil keine Regelung???
2b. hier hab ich die Vereinbarung geprüft und ob N möglicherweise schon erfüllt hat. Vereinbarung ist ein hinkender Austauschvertrag? Erfüllung - wegen Plexiglas, in Vereinbarung stand klares Glas?? Hab mich die ganze Zeit gefragt, ob ich einfach so drei Vertragsparteien annehmen kann oder irgendwie die Beziehungen A zu B und N zu B trennen muss. Blieb mir leider ein Rätsel, ob das überhaupt so geht...
2c. keine Ahnung, weil 61 I 1 VwVfG bringt einen in das normale Vollstreckungsrecht und ich kann mir nicht vorstellen, dass A als Privater bei Gericht Ersatzvornahme beantragen kann? Andere Vollstreckungsmöglichkeiten, über ZPO z.B. scheitern bei mir an Vollstreckungstitel...794 Nr 5 ZPO -, 167 VwGO -....das kann aber irgendwie nicht richtig sein. Muss einen Weg geben, weil sonst wäre doch wohl nicht nach Anträgen gefragt worden, oder. Vielleicht hab ich auch die Frage schon falsch verstanden. A will sich wegen Vollstreckung an VG wenden, also nicht auf Tätigwerden der B gegen N??? Vollstreckung gegen Behörde über 172 VwGo würde auch nicht gehen.... wer weiß was?
2d.Allgemeine Leistungsklage gegen B auf Durchsetzung der Vollstreckung gegen N aus der Vereinbarung. Hab hier noch ein bisschen Abgrenzung zur Verpflichtungsklage betrieben. Man wusste ja auch gar nicht, was B angedroht hatte? Zwangsgeld? Ersatzvornahme? Wegen der Vereinbarung aber bei mir VA-Befugnis zweifelhaft, daher lieber Leistungsklage.
Wäre cool, wenn sich noch jemand aufraffen könnte, mal kurz zu schreiben, was für Lösungen gefunden wurden. Ich bezweifele ernsthaft, dass Aufgabe 2 bei mir auch nur im Ansatz richtig ist, war dann nur froh zu allem was geschrieben zu haben...
Ach ja, irgendwelche Versuche über den Zivilrechtsweg hat die Aufgabenstellung ausgeschlossen.
Hauptsache rum!!
Die Eheleute A und Eheleute N bewohnen jeder eine Doppelhaushälfte. Beide bauen über die rückwärtige Baugrenze einen Anbau. Der Anbau von N (Sitzplatz und Brennholzlager) ist hässlich und verschattet die Rückseite von A. A will, dass das Ding weg kommt.
2012 schließen A und N mit der Baurechtsbehörde B eine Vereinbarung. B duldet die Anbauten und N sägt aus seinem Anbau Holz aus uns setzt Glas ein. N unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung. Dann passiert nix. Der 1. Anwalt von A erreicht, dass N die Vollstreckung angedroht wird. N sägt dann zwar was aus, aber ca. 10% weniger als vereinbart und setzt Plexiglas ein. ist jetzt zwar etwas heller, aber immer noch hässlich. Frau A ist schon ganz krank...
A kündigt ihrem Anwalt und schreibt selbst an B, dass das so nicht ginge...und B helfen soll.
B schreibt zurück, dass man aktuell überlastet sei und nix machen würde, aber die Rechtslage nochmal prüfen würde.
Fragen:
1. Hätte A vor der Vereinbarung Anspruch auf Einschreiten der B gegen N gehabt?
2a. Ist etwas gegen das letzte Behördenschreiben zu veranlassen, wenn ja was?
2b. Kann B verpflichtet werden aufgrund der Vereinbarung gegen N vorzugehen? immerhin hat sich N ja der sofortigen Vollstreckung unterworfen.
2c. kann A sich vielleicht selbst an das Verwaltungsgericht wenn und Vollstreckung beantragen, wie würde der Antrag lauten
2d. was ist A jetzt zu raten, welches weitere Vorgehen?
Meine Überlegungen:
1. 65,1LBO + weil Ermessen auf Null und Bebauungsplan für rückwärtige Baugrenzen ausnahmsweise explizit Drittschutz vorsieht.
2a. keine Ahnung, hab überlegt, ob Widerspruch statthaft wäre, Schreiben war bei mir aber kein VA weil keine Regelung???
2b. hier hab ich die Vereinbarung geprüft und ob N möglicherweise schon erfüllt hat. Vereinbarung ist ein hinkender Austauschvertrag? Erfüllung - wegen Plexiglas, in Vereinbarung stand klares Glas?? Hab mich die ganze Zeit gefragt, ob ich einfach so drei Vertragsparteien annehmen kann oder irgendwie die Beziehungen A zu B und N zu B trennen muss. Blieb mir leider ein Rätsel, ob das überhaupt so geht...
2c. keine Ahnung, weil 61 I 1 VwVfG bringt einen in das normale Vollstreckungsrecht und ich kann mir nicht vorstellen, dass A als Privater bei Gericht Ersatzvornahme beantragen kann? Andere Vollstreckungsmöglichkeiten, über ZPO z.B. scheitern bei mir an Vollstreckungstitel...794 Nr 5 ZPO -, 167 VwGO -....das kann aber irgendwie nicht richtig sein. Muss einen Weg geben, weil sonst wäre doch wohl nicht nach Anträgen gefragt worden, oder. Vielleicht hab ich auch die Frage schon falsch verstanden. A will sich wegen Vollstreckung an VG wenden, also nicht auf Tätigwerden der B gegen N??? Vollstreckung gegen Behörde über 172 VwGo würde auch nicht gehen.... wer weiß was?
2d.Allgemeine Leistungsklage gegen B auf Durchsetzung der Vollstreckung gegen N aus der Vereinbarung. Hab hier noch ein bisschen Abgrenzung zur Verpflichtungsklage betrieben. Man wusste ja auch gar nicht, was B angedroht hatte? Zwangsgeld? Ersatzvornahme? Wegen der Vereinbarung aber bei mir VA-Befugnis zweifelhaft, daher lieber Leistungsklage.
Wäre cool, wenn sich noch jemand aufraffen könnte, mal kurz zu schreiben, was für Lösungen gefunden wurden. Ich bezweifele ernsthaft, dass Aufgabe 2 bei mir auch nur im Ansatz richtig ist, war dann nur froh zu allem was geschrieben zu haben...
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