29.06.2020, 13:47
(29.06.2020, 13:29)Gast schrieb:(29.06.2020, 12:51)Gast schrieb:(29.06.2020, 12:42)Gast schrieb:Ja, irgendwo muss die Grenze sein. Geschenkt. Mich persönlich betrifft das gar nicht, kenne aber einen ähnlichen Fall wie den in Deinem Umfeld.(29.06.2020, 11:53)Gast schrieb:(29.06.2020, 11:28)Gast schrieb: Die Frage ist doch, ob das nicht eine Legend wie das Ungeheuer von Loch Ness ist? Vertippt, Verschrieben oder sonst etwas.
Ansonsten kann das Vitamin B gewesen sein. Es gab wohl um 2010 auch mal einen kleinen Skandal, dass ein CDU-/JU-Parteimitglied dank Vitamin B zum AC des Verfassungsschutz geladen und dort durchgewunken wurde, obwohl es die Voraussetzungen formal gar nicht erfüllte. Danach hat man da wohl etwas geändert, damit so etwas nicht nochmal passiert.
Die Grenze ist 7,76 und das wurde auch schon gerichtlich bestätigt. Auf irgendwelche völlig aussichtslosen Ausnahmefälle zu bauen, sollte man sich sparen.
Klar sollte man nicht darauf bauen, dass man jetzt mit 7 Punkten direkt eingestellt wird. Aber für Grenzfälle mag die Frage doch durchaus relevant sein. Wenn man jetzt mit 7,70 Punkten aus der Prüfung geht und ansonsten alles stimmt, könnte man sich so den Verbesserungsversuch sparen. Kann mir keiner sagen, dass die 0,06 Punkte irgendeinen Aussagegehalt haben außer dass die Prüfer in der mündlichen nicht besonders empathiefähig sind.
Darüber hinaus dürfte es auch generell nicht zu viel verlangt sein, dass die Kriterien, nach denen die (angeblich) Besten nach Art. 33 II GG ausgewählt werden, auch offen kommuniziert werden.
Im Extremfall könnte man die Regelung nämlich auch so interpretieren, dass diese Brandbreitenregelung den Einstellungskommissionen einen 2-Punkte Spielraum einräumen. Das also abweichend von der Grenze 7,76 Punkte ein Spielraum von 2-Punkten besteht. Dann würden theoretisch auch Leute mit 6 Punkten im Examen zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben. Es wäre also nicht mehr in Ordnung, deren Bewerbung einfach mit Verweis auf die 7,76-Grenze zurück zu schicken.
Dass das im Ergebnis wahrscheinlich nicht das Gewollte ist, ist mir klar. Aber die Formulierung des Erlass gibt das durchaus her.
Als Jurist sollte einem die Bedeutung von Stich-Regelungen klar sein. In NRW ist da eine 0,0 Abweichung möglich und das ist völlig eindeutig und seit vielen Jahren (Jahrzehnten) unverändert.
Du (oder jeder Interessierte) kannst das natürlich anders sehen, aber wundere Dich nicht, wenn Du in 10 Jahren immer noch erfolglos auf eine Absenkung hoffst, weil Du eben knapp das Ziel verfehlt hast. Ich kenne so einen tragischen Fall, der 2006 das 2.Examen mit 7,74 bestanden hat und immer noch erfolglos auf eine Absenkung hofft. Ruf doch dort an, man wird es Dir bestätigen.
Mir ging es mit dem Post um was anderes: Die 7,76-Grenze basiert auf dem zitierten Erlass. Der enthält offensichtlich eine "Bandbreitenregelung" von der niemand je etwas gehört hat und keiner weiß, was sie bedeutet. Durch Art. 33 II GG erhält jeder Deutsche das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Wenn die Regelung jetzt so zu interpretieren ist, wie ich es dargelegt habe, würde dieser Anspruch durch bloßen Verweis auf die Mindestnote verletzt werden. Als Jurist sollte man meiner Meinung nach schon den Anspruch haben, Dinge zu hinterfragen und nicht einfach hinzunehmen, dass die Grenze 7,76 Punkte ist.
Die Einstellungsbehörde kann ihr Ermessen aber auch dahingehend ausüben, dass sie abstrakt-generelle Notenvoraussetzungen als Mindesthürde aufstellt. Solange es dafür sachliche Gründe gibt und sie die Voraussetzungen einheitlich handhabt, kommt man da rechtlich nicht dran.
Wenn die Behörde jedoch mit Verweis auf den Erlass (!) pauschal ablehnt und dieser eine Bandbreitenregelung enthielte, wäre das zumindest ein Ermessensnichtgebrauch.
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