04.06.2014, 20:38
Also, nochmal zur 1. Klausur:
Der Einspruch war bei mir zulässig. Allerdings nur über die Wiedereinsetzung. Frist war versäumt, weil 1. Zustellung wirksam, wegen des gerichtlichen Hinweises mit der Gegenstandslosigkeit aber unverschuldet. Rüge der Zulässigkeit verspätet wegen 340 III, 296, Gericht war wohl aber auch über 29 zuständig.
Klägerin war bei mir gesetzliche Prozessstandschafterin über 1011 (hab gerade kein Gesetz hier, eine Norm da aus den Regelungen über Miteigentum ;)
Materiell dann Rücktritt, also Anspruch aus 346 (über anfängliche Unmöglichkeit zu gehen hab ich mich irgendwie nicht getraut, haben aber einige meiner Kollegen gemacht)
Hab nen Sachmangel nach 434 I, 3 bejaht, weil expose ne öffentliche Äußerung ist. Erwarteter Mietertrag ist jedenfalls bei Objekten, die als Kapitalanlage genutzt werden sollen eine verkehrswesentliche Eigenschaft (Palandt). Musste sich GmbH auch zurechnen lassen, weil die ja irgendwie das Schreiben in Auftrag gegeben haben. Die Klausel, die alle vorherigen Erklärungen ausschließen soll, hab ich an der Inhaltskontrolle nach 307 scheitern lassen.
Dann hatte ich Probleme mit der Nachfrist und hab irgendwas über ausnahmsweise entbehrlich hingebogen. Der Haftungsausschluss griff bei mir dann nicht, weil mein Mangel ja erst nach Vertragsschluss (bei erstmaliger Vermietung) entstanden war.
Dann wusste ich ewig nicht, was ich mit den Mieten und dem Hausgeld machen soll. Hausgeld hab ich mit einem Satz in der letzten Minute als notwendige Verwendung mit zugestanden (????) Da hab ich aber ernste Zweifel dran, da das ja gar nicht an die GmbH sondern an die WEG bzw. Hausverwaltung gezahlt wird. Wenn ich es hätte verneinen wollen, hätte ich ja aber noch irgendwelche AGL anprüfen und ausschließen müssen....
die Miete müssen sie sich wohl schon anrechnen lassen, zumindest hat die GmbH da dann einen Anspruch aus 346 vielleicht auch 347 drauf. Da ich aber nicht an 92 ZPO gedacht habe, habe ich vor lauter Schiss vor Tenor und Nebenentscheidungen die hilfsweise Aufrechnung der GmbH ( wenn es denn überhaupt eine war?) an 348 scheitern lassen - was glaub ich ziemlicher Blödsinn ist....
Wenigstens konnte ich dann das VU einfach komplett aufrecht erhalten und der Beklagten die weiteren Kosten auferlegen :)
Insgesamt bin ich die ganze Zeit das Gefühl nicht losgeworden, dass ich vielleicht einfach hätte anfechten sollen. Dann hätte man bestimmt irgendwas zu Motivirrtum und Angaben ins Blaue oder so diskutieren können....
Fazit: Prozessual liefs ganz gut, materiell-rechtlich beweg ich mich glaub ich auf extrem dünnem Eis
Wie erging es euch?
Der Einspruch war bei mir zulässig. Allerdings nur über die Wiedereinsetzung. Frist war versäumt, weil 1. Zustellung wirksam, wegen des gerichtlichen Hinweises mit der Gegenstandslosigkeit aber unverschuldet. Rüge der Zulässigkeit verspätet wegen 340 III, 296, Gericht war wohl aber auch über 29 zuständig.
Klägerin war bei mir gesetzliche Prozessstandschafterin über 1011 (hab gerade kein Gesetz hier, eine Norm da aus den Regelungen über Miteigentum ;)
Materiell dann Rücktritt, also Anspruch aus 346 (über anfängliche Unmöglichkeit zu gehen hab ich mich irgendwie nicht getraut, haben aber einige meiner Kollegen gemacht)
Hab nen Sachmangel nach 434 I, 3 bejaht, weil expose ne öffentliche Äußerung ist. Erwarteter Mietertrag ist jedenfalls bei Objekten, die als Kapitalanlage genutzt werden sollen eine verkehrswesentliche Eigenschaft (Palandt). Musste sich GmbH auch zurechnen lassen, weil die ja irgendwie das Schreiben in Auftrag gegeben haben. Die Klausel, die alle vorherigen Erklärungen ausschließen soll, hab ich an der Inhaltskontrolle nach 307 scheitern lassen.
Dann hatte ich Probleme mit der Nachfrist und hab irgendwas über ausnahmsweise entbehrlich hingebogen. Der Haftungsausschluss griff bei mir dann nicht, weil mein Mangel ja erst nach Vertragsschluss (bei erstmaliger Vermietung) entstanden war.
Dann wusste ich ewig nicht, was ich mit den Mieten und dem Hausgeld machen soll. Hausgeld hab ich mit einem Satz in der letzten Minute als notwendige Verwendung mit zugestanden (????) Da hab ich aber ernste Zweifel dran, da das ja gar nicht an die GmbH sondern an die WEG bzw. Hausverwaltung gezahlt wird. Wenn ich es hätte verneinen wollen, hätte ich ja aber noch irgendwelche AGL anprüfen und ausschließen müssen....
die Miete müssen sie sich wohl schon anrechnen lassen, zumindest hat die GmbH da dann einen Anspruch aus 346 vielleicht auch 347 drauf. Da ich aber nicht an 92 ZPO gedacht habe, habe ich vor lauter Schiss vor Tenor und Nebenentscheidungen die hilfsweise Aufrechnung der GmbH ( wenn es denn überhaupt eine war?) an 348 scheitern lassen - was glaub ich ziemlicher Blödsinn ist....
Wenigstens konnte ich dann das VU einfach komplett aufrecht erhalten und der Beklagten die weiteren Kosten auferlegen :)
Insgesamt bin ich die ganze Zeit das Gefühl nicht losgeworden, dass ich vielleicht einfach hätte anfechten sollen. Dann hätte man bestimmt irgendwas zu Motivirrtum und Angaben ins Blaue oder so diskutieren können....
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