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Nr. 45 Mistra
Gast
Unregistered
 
#1
19.06.2020, 08:32
Hat hier irgendjemand ein paar erhellende Worte über den Umgang mit 45 Mistra in der Sta-Klausur? Entscheidungen nach Abs. I sind ja in dem Zeitpunkt der Abschlussverfügung allenfalls beantragt - ist der Umstand, dass eine solche beantragt wird, regelmäßig eine "sonstige Tatsache" im Sinne von Abs. II? 

Falls nicht: Teilt man dann gar nichts mit? Und was versteht man dann unter sonstige Tatsachen? Danke!
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Nachrichten in diesem Thema
Nr. 45 Mistra - von Gast - 19.06.2020, 08:32
RE: Nr. 45 Mistra - von GAsst - 21.06.2020, 10:42


 

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