13.06.2020, 18:28
Hab's nachgeschaut. Für NRW geregelt in § 3 der
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
[b]Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, im Falle des § 6 Abs. 1 von drei Monaten beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern[/b]
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
[b]Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, im Falle des § 6 Abs. 1 von drei Monaten beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern[/b]
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Urlaub Probezeit Justiz - von Gast - 13.06.2020, 14:49
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