16.11.2015, 17:53
Hey,
Wie löst ihr folgenden Fall:
Gegen A ist unter Verkennung des Richtervorbehaltes (§ 105 StPO) eine Durchsuchung vorgenommen worden, im Hinblick auf den Diebstahl von 2 Schokotafeln.
Während der Durchsuchung finden die Beamten Drogen, ein blutiges Messer ...Die Beamten Beschlagnahmen (weil kein Einverständnis) diese Dinge.
Es wird gegen A ein Ermittlungsverfahren wegen BtM-Delikte, Mord...(egal was) eingeleitet.
Frage: Können diese Zufallsfunde iSv § 108 StPO in den Verfahren verwertet werden.?
Ja? Weil es in unserem Recht keine Fernwirkung gibt ?
Danke für eure Hilfe
Wie löst ihr folgenden Fall:
Gegen A ist unter Verkennung des Richtervorbehaltes (§ 105 StPO) eine Durchsuchung vorgenommen worden, im Hinblick auf den Diebstahl von 2 Schokotafeln.
Während der Durchsuchung finden die Beamten Drogen, ein blutiges Messer ...Die Beamten Beschlagnahmen (weil kein Einverständnis) diese Dinge.
Es wird gegen A ein Ermittlungsverfahren wegen BtM-Delikte, Mord...(egal was) eingeleitet.
Frage: Können diese Zufallsfunde iSv § 108 StPO in den Verfahren verwertet werden.?
Ja? Weil es in unserem Recht keine Fernwirkung gibt ?
Danke für eure Hilfe
Nachrichten in diesem Thema
Fernwirkung, Zufallsfund - von Hallo123allo - 16.11.2015, 17:53