24.11.2019, 03:06
(23.11.2019, 22:06)Bln schrieb:(23.11.2019, 21:27)GastRLP schrieb: Ein Wechsel von der Anwaltschaft in den , z.B. richterlichen Dienst ist bei uns z.B. auch nach mehrjäriger Tätigkeit, z.T. deutlich mehr als 5 Jahre möglich. Wieso die Begrenzung auf 3 Jahre?
Weil ich das Bundesland beim Threadersteller nicht kenne. Einige Bundesländer sind zurückhaltender, was "Wechsler" angeht und zwar sowohl für die Verwaltung als auch für den Justizdienst (z.B. Bayern "...Ihre Bewerbung muss regelmäßig binnen drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingehen. Sie müssen sich mit Ihrem Examensergebnis der jeweiligen Konkurrenz stellen...").
Ich vermute, dies liegt an der Vergütungspraxis, insbesondere die Anrechnung von Erfahrungszeiten. Wenn Bewerber anrechnungspflichtige Zeiten mitbringen, sind sie schlicht weg "teurer" als Bewerber frisch aus dem Examen. Die Frage stellt sich also, ob dem Dienstherren der "Wechsler" die im Vergleich erhöhte Vergütung wert ist. Dies ist sicher dann kein Problem, wenn der Bewerber tatsächlich in der anrechnungspflichtigen Zeit auch relevante Kenntnisse und Kompetenzen erlangt hat . Denn dann ist davon auszugehen, dass er sein Spezialwissen für den Dienstherren gewinnbringend einsetzen kann (z.B. Fachanwalt Sozialrecht und Tätigkeit für das Sozialamt / Widerspruchsstelle).
Anders kann es aber sein, wenn die neue Stelle im ÖD erfahrungsfremd ist (z.B. RA hat drei Jahre nur Dieselverfahren betreut und bewirbt sich nun ebenso für das Sozialamt / Widerspruchsstelle).
Deswegen sollte man sich stets genau beim Bundesland und der Stelle informieren. :D
Zudem hat der Dienstherr auch mit Blick auf die Pensionsansprüche ein Interesse an jungen Beamten/Richtern: Je länger der Beamte im aktiven Dienst ist, umso eher lohnt es sich, später die Ruhegehälter zu zahlen. Das ist ja auch der Grund, weshalb die Länder in der Vergangenheit teils sehr rigide mit Höchstaltersgrenzen bei der Verbeamtung waren (z.B. NRW 35 Jahre).
Mit der Vorgabe, dass nach dem Examen maximal drei Jahre vergehen sollen, kann daher faktisch das Durchschnittsalter gesenkt werden.
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Berufseinstieg : Rechtsanwalt oder ÖD? - von Berufsstarter - 23.11.2019, 17:32
RE: Berufseinstieg : Rechtsanwalt oder ÖD? - von Bln - 23.11.2019, 17:47
RE: Berufseinstieg : Rechtsanwalt oder ÖD? - von GastRLP - 23.11.2019, 21:27
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