04.11.2019, 15:14
Guten Tag,
Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 € zu verurteilen.
In der mündlichen Verhandlung erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 3.000 € für erledigt; der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Angenommen, der Erledigungsfeststellungsantrag ist (warum, soll hier keine Rolle spielen) unbegründet, wie lautet die Kostenentscheidung, bzw. wie ist die Kostenquote zu bilden?
Zunächst lautet die Hauptsacheentscheidung ja auf Verurteilung zur Zahlung von 7.000 €, i.Ü. Klageabweisung.
Nun aber stellt sich mir bzgl. der Kostenentscheidung die Frage, welcher Gebührenstreitwert zugrunde gelegt werden muss:
Der ursprüngliche i.H.v. 10.000 €, sodass der Kläger i.H.v. 3.000 € unterläge, d.h. Kostenlast 3/10 oder
der jetzige (ab dem Tag nach Ereldigungserklärung) bestehend aus dem Rest des Hauptsacheantrags i.H.v. 7.000 € + dem Kosteninteresse bzgl. des für erledigt erklärten Teils (aus 3.000 €), mit entsprechend diffiziler Kostenquotelung.
Da die Kosten nach GKG und RVG ja jeweils bereits vor der Erledigterklärung angefallen sind, liegt es m.M.n. nahe, den ursprünglichen GSW zu nehmen. Kollege meint, es wäre der spätere Wert maßgeblich.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 € zu verurteilen.
In der mündlichen Verhandlung erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 3.000 € für erledigt; der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Angenommen, der Erledigungsfeststellungsantrag ist (warum, soll hier keine Rolle spielen) unbegründet, wie lautet die Kostenentscheidung, bzw. wie ist die Kostenquote zu bilden?
Zunächst lautet die Hauptsacheentscheidung ja auf Verurteilung zur Zahlung von 7.000 €, i.Ü. Klageabweisung.
Nun aber stellt sich mir bzgl. der Kostenentscheidung die Frage, welcher Gebührenstreitwert zugrunde gelegt werden muss:
Der ursprüngliche i.H.v. 10.000 €, sodass der Kläger i.H.v. 3.000 € unterläge, d.h. Kostenlast 3/10 oder
der jetzige (ab dem Tag nach Ereldigungserklärung) bestehend aus dem Rest des Hauptsacheantrags i.H.v. 7.000 € + dem Kosteninteresse bzgl. des für erledigt erklärten Teils (aus 3.000 €), mit entsprechend diffiziler Kostenquotelung.
Da die Kosten nach GKG und RVG ja jeweils bereits vor der Erledigterklärung angefallen sind, liegt es m.M.n. nahe, den ursprünglichen GSW zu nehmen. Kollege meint, es wäre der spätere Wert maßgeblich.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Nachrichten in diesem Thema
Kostenentscheidung bei einseitiger, teilweiser Erledigung - von Leberknecht - 04.11.2019, 15:14
RE: Kostenentscheidung bei einseitiger, teilweiser Erledigung - von Gast123 - 04.11.2019, 16:34
RE: Kostenentscheidung bei einseitiger, teilweiser Erledigung - von Leberknecht - 04.11.2019, 20:24
RE: Kostenentscheidung bei einseitiger, teilweiser Erledigung - von Gast2 - 04.11.2019, 16:53
RE: Kostenentscheidung bei einseitiger, teilweiser Erledigung - von Gast - 04.11.2019, 21:57








