27.10.2019, 12:23
Ich habe eine paar Fragen zum strafrechtlichen Aktenvortrag, die ich mit der einschlägigen Literatur irgendwie nicht geklärt bekomme.
Grundsätzlich gibt es hier ja scheinbar mehr Freiheiten bzw. weniger starre Vorgaben, als bei zivil- und ö-rechtlichen Vorträgen.
1. Aktenvortrag im Ermittlungsverfahren
a. es ist ein Problemschwerpunkt, ob ein subjektives Merkmal vorliegt, z.B. Vorsatz bei 211 StGB -> dann nehme ich das Ergebnis im Sachbericht vorweg und schreibe das schon in den Sachbericht, dass T den Tod billigend in Kauf nahm. Da bin ich mir recht sicher.
b. es geht um Beweisverwertungsverbote. Hier bin ich mir unsicher, ob die tatsächlichen Grundlagen dazu schon in den Sachbericht müssen oder, ob es reicht, wenn sie zum ersten Mal in der rechtlichen Würdigung auftauchen. z.B. T wurde gefoltert für seine Einlassung, müssen dann die Angaben zur Folter schon in den Sachbericht? Ähnlich, wenn es tatsächliche Umstände gibt, die für die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen eine Rolle spielen. Müssen dann die Sichtverhältnisse vor Ort oder der Umstand, dass Z ein Feind von T ist, schon in den Sachbericht?
c. Müssen auch Angaben zu Vorstrafen (evtl. später wichtig für die Zuständigkeit) und der Umstand einer Anzeige (falls später wichtig für einen Einstellungsbescheid) in den Sachbericht?
2. Aktenvortrag in der Revision
Hier gibt es ja leider gar kein Äquivalent in der Klausur. Ich vermute, ich gebe im Sachbericht die tatsächlichen Feststellungen in eigenen Worten wieder. Auch alle Daten zur Zustellung müssen wohl in den Sachbericht. Und dann würde ich von den Angaben aus dem Protokoll nur die Dinge wiedergeben, die für Verfahrensfehler auch eine Relevanz haben, also z.B. die Umstände zum letzten Wort nur, falls dieses nicht erteilt wurde. Das ist aber nur eine These.
In diesem letzteren Bereich besteht meine größte Unsicherheit. Teils habe ich hier (Kaiser / Schöneberg, der Kurzvortrag im Assessorexamen Strafrecht) auch schon gesehen, dass im Sachbericht der Vorwurf aus der Anklageschrift wiedergebeben wird und der Rest (Urteil) dann so eine Art Prozessgeschichte ist.
Was auch misslich ist, dass ich fast keine ausformulierten Sachberichte aus Sicht des Verteidigers finde.
Grundsätzlich gibt es hier ja scheinbar mehr Freiheiten bzw. weniger starre Vorgaben, als bei zivil- und ö-rechtlichen Vorträgen.
1. Aktenvortrag im Ermittlungsverfahren
a. es ist ein Problemschwerpunkt, ob ein subjektives Merkmal vorliegt, z.B. Vorsatz bei 211 StGB -> dann nehme ich das Ergebnis im Sachbericht vorweg und schreibe das schon in den Sachbericht, dass T den Tod billigend in Kauf nahm. Da bin ich mir recht sicher.
b. es geht um Beweisverwertungsverbote. Hier bin ich mir unsicher, ob die tatsächlichen Grundlagen dazu schon in den Sachbericht müssen oder, ob es reicht, wenn sie zum ersten Mal in der rechtlichen Würdigung auftauchen. z.B. T wurde gefoltert für seine Einlassung, müssen dann die Angaben zur Folter schon in den Sachbericht? Ähnlich, wenn es tatsächliche Umstände gibt, die für die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen eine Rolle spielen. Müssen dann die Sichtverhältnisse vor Ort oder der Umstand, dass Z ein Feind von T ist, schon in den Sachbericht?
c. Müssen auch Angaben zu Vorstrafen (evtl. später wichtig für die Zuständigkeit) und der Umstand einer Anzeige (falls später wichtig für einen Einstellungsbescheid) in den Sachbericht?
2. Aktenvortrag in der Revision
Hier gibt es ja leider gar kein Äquivalent in der Klausur. Ich vermute, ich gebe im Sachbericht die tatsächlichen Feststellungen in eigenen Worten wieder. Auch alle Daten zur Zustellung müssen wohl in den Sachbericht. Und dann würde ich von den Angaben aus dem Protokoll nur die Dinge wiedergeben, die für Verfahrensfehler auch eine Relevanz haben, also z.B. die Umstände zum letzten Wort nur, falls dieses nicht erteilt wurde. Das ist aber nur eine These.
In diesem letzteren Bereich besteht meine größte Unsicherheit. Teils habe ich hier (Kaiser / Schöneberg, der Kurzvortrag im Assessorexamen Strafrecht) auch schon gesehen, dass im Sachbericht der Vorwurf aus der Anklageschrift wiedergebeben wird und der Rest (Urteil) dann so eine Art Prozessgeschichte ist.
Was auch misslich ist, dass ich fast keine ausformulierten Sachberichte aus Sicht des Verteidigers finde.
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Fragen zum Sachbericht im strafrechtlichen Aktenvortrag - von AV Strafrecht - Gast 2019 - 27.10.2019, 12:23
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