12.08.2015, 18:02
(12.08.2015, 17:17)Unknown schrieb:(12.08.2015, 17:04)Gast schrieb:(12.08.2015, 16:14)Unknown schrieb:(12.08.2015, 15:49)Gast schrieb:(12.08.2015, 14:27)Yo schrieb: Das habe ich auch so - mit Russack :P - gelöst
im russack ist eine andere konstellation geschildert, nämlich dass ein vergehen beim strafrichter angeklagt, aber dann ein verbrechen abgeurteil wird. daher findet sich bei russack nach der zitierten aussage die einschränkende formulierung ("in dieser konstellation").
in der klausur war ein schwerer raub bei der strafkammer angeklagt und auch entsprechend abgeurteilt worden, sogar nach hinweis (§ 265) ein schwerer raub gem. § 250 II. das in der anklage geschilderte geschehen bewegt sich wohl nahe an der grenze zum raub, so dass willkür m. e. nur schwer vertretbar erscheint.
die konsequenz wäre ja, dass die sta in derartigen konstellationen (zueignungsabsicht schwer nachweisbar) überhaupt keinen raub mehr beim landgericht anklagen könnte, sondern stets zum amtsgericht anklagen müsste, das dann wiederum verweisen müsste, wenn sich in der beweisaufnahme die voraussetzungen doch als wahr erweisen. das schwurgericht wird ja auch nicht dadurch unzuständig, dass sich der vorsatz bei einem tötungsdelikt nach dem ergebnis der beweisaufnahme nicht nachweisen lässt und nur noch eine verurteilung wegen fahrlässiger tötung (vergehen, bis fünf jahre) erfolgt.
Für die von dir beschriebene Problematik ist ja der § 269 StPO da, sodass die Sache grds. beim LG verbleiben kann. Einfach mal lesen. Deshalb Verweisung nur bei Willkür.
Und bei Russack mal ne Seite umblättern... Da ist genau diese Konstellation beschrieben.
worin nun im klausurfall (oder vergleichbaren fällen) die willkür zu sehen gewesen sein konnte, entnehme ich weder dem posting noch dem russack.
und nein, die von mir beschriebene konstellation (anklage verbrechen mit unsicherer beweisprognose beim landgericht, entsprechende aburteilung) ist nicht im russack beschrieben, auch nicht auf der nächsten seite. einfach mal lesen.
Dass das mit der Willkür möglicherweise im Klausurfall falsch ist, habe ich schon in meinem Ursprungspost angedeutet und nicht behauptet, dass mir die Klausurlösung bereits vorliegt.
Dass auch eine sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts bei zu geringer Straferwartung gegeben sein kann, ergibt sich zum einen schon aus § 269 StPO selbst und ist bei Russack unter diesem Stichpunkt (auf der nächsten Seite) ausführlich beschrieben (Russack Rn. 91 f.) Viel Spaß beim Lesen. Beim Verstehen kann ich Dir leider nicht mehr weiter helfen...
also nochmal, dem verständnis zuliebe mit bezug zum klausurfall: der angeklagte und in der anklage konkretisierte schwere raub (da noch als § 250 I) ist ein verbrechen und hat eine straferwartung von nicht unter drei jahren, unabhängig von vorstrafen, aber vorbehaltlich von milderungs- oder erschwerungsgründen. daher ist das landgericht sachlich zuständig und bleibt es auch, wenn sich später herausstellt, dass nur ein milderes delikt verwirklicht ist. das hat mit § 269 stpo nichts (!) zu tun. es stellt sich nicht einmal die frage, ob es seine zuständigkeit willkürlich angenommen hat. wenn man - so wie ich dich verstehe - die sachliche zuständigkeit des landgerichts im klausurfall anzweifelt, aber willkür verneint, müsste das revisionsgericht bei einer aufhebung und zurückverweisung (das verfahrenshindernis und die daher erfolgende einstellung lassen wir mal außer betracht) die sache gem. § 355 stpo an das amtsgericht zurückverweisen, weil ja "objektiv auf grundlage der getroffenen feststellungen" die sache dort anzuklagen gewesen wäre. ich hoffe, es bedarf keiner weiteren erläuterung, dass das nicht richtig sein kann.
dieser von russack verwendete und zitierte passus gilt nur für die fälle, in denen ein gericht niederer ordnung aufgrund der getroffenen feststellungen seine rechtsfolgenkompetenz überschreitet. das kann aber nur beim amtsgericht passieren (und sonderfall: beim landgericht, wenn es eine tat aburteilt, für die das olg erstinstanzlich zuständig ist). überschreitet das amtsgericht seine rechtsfolgenkompetenz, verfährt das revisionsgericht daher entsprechend nach § 354, nicht nach § 355. wenn eine sache hingegen - wie in der klausur - zu recht beim landgericht angeklagt wird, bleibt dieses sachlich zuständig, und zwar unabhängig (!) von den "objektiv getroffenen feststellungen". dieser passus von russack kann nicht übertragen werden auf eine zu recht beim landgericht angeklagte und dort abgeurteilte tat. ob das landgericht sachlich zuständig ist oder seine zuständig (willkürlich) zu unrecht angenommen hat, kann nicht anhand der "objektiv getroffenen feststellungen" beurteilt werden. Danach kann nur beurteilt werden, ob ein gericht die ihm zugewiesene rechtsfolgenkompetenz überschritten hat.
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