17.08.2019, 18:56
(17.08.2019, 14:14)Juristico schrieb: Moin moin,
ich verzweifele grade an einem Tenor.
Ausgangslage:
4 Fälle des 177 verwirklicht. Davon 2 in der Qualifikation des 177 Abs. 5 Nr. 1 und alle 4 Fälle sind besonders schwere Fälle (Vergewaltigung) nach 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB.
Mein Ausbilder hat im Urteil (das ich jetzt schreiben soll) ausgesprochen:
"[...] wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von xy verurteilt"
Ich halte das für falsch, kann mir aber irgendwie auch nicht vorstellen, dass mein Ausbilder falsch tenoriert hat?!
So wie ich das sehe, haben wir doch 4 besonders schwere Fälle des 177 Abs. 1 (da 177 Abs. 6 eine eigene Überschrift, nämlich "Vergewaltigung" hat, wird das Regelbeispiel ausnahmsweise auch tenoriert)...davon sind 2 Fälle aber doch gleichzeitig mit Gewalt begangen worden, also müsste doch Tateinheit zu 177 Abs. 5 StGB bestehen - und Tateinheit gehört doch in den Tenor?!
Ich hätte daher tenoriert:
"[..] wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von xy verurteilt"
Wer hat denn jetzt recht?
Und falls ich recht habe: Soll ich in mein Urteil den richtigen tenor schreiben oder lieber das, was mein Ausbilder in der mündlichen Verhandlung verkündet hat? :D
Selbst wenn es falsch sein sollte, musst du im Urteil das schreiben, was er verkündet hat. Du kannst nicht einfach eine andere Strafe verhängen als die, die verkündet wurde
Nachrichten in diesem Thema
Tenor bei Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung?! - von Juristico - 17.08.2019, 14:14
RE: Tenor bei Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung?! - von Gast - 17.08.2019, 18:56
RE: Tenor bei Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung?! - von Gast - 18.08.2019, 16:11
RE: Tenor bei Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung?! - von Gast - 18.08.2019, 20:23