14.07.2019, 11:29
Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss bei Negativtatsachen grundsätzlich der den Beweis führen, der sich auf den Eintritt der negativen Tatsachen beruft. Bezüglich des Widerrufs gegenüber dem Gericht liegt ne Ausnahme vor, weil es sich direkt aus der Akte ergibt.
Also keine Bedingung diesbezüglich iSd 726, da nicht vom Gläubiger zu beweisen.
Sicher bin ich mir aber auch nicht ? aber macht ja anders keinen Sinn, sonst wäre so ein Vergleich ohne Klage ja nie vollstreckbar
Also keine Bedingung diesbezüglich iSd 726, da nicht vom Gläubiger zu beweisen.
Sicher bin ich mir aber auch nicht ? aber macht ja anders keinen Sinn, sonst wäre so ein Vergleich ohne Klage ja nie vollstreckbar
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Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von BlackJack - 14.07.2019, 10:27
RE: Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von Gast - 14.07.2019, 10:31
RE: Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von BlackJack - 14.07.2019, 10:36
RE: Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von Gast - 14.07.2019, 11:18
RE: Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von Gast1678 - 14.07.2019, 11:29
RE: Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von Gast - 14.07.2019, 12:13