30.06.2019, 17:38
Zu deinen Fragen, die m. E. auf das gleiche hinauslaufen:
Deine Formulierung ist ausreichend bestimmt. Bei Serienstraftaten genügt es die Grundzüge der Tatbegehung und den Tatzeitraum mitzuteilen. Hier hast du den Zeitraum eingegrenzt, sodass die Taten individulisierbar und von sonstigen Tagen abgrenzbar sind.
Falls du noch im einzelnen feststellen kannst, wohin sie gefahren sind ist das natürlich noch besser.
Rückfrage:
Wie ist das bei dir mit A und seinen körperlichen Beschwerden, reichen die für 316?
Dann könnte man auch das anklagen
Deine Formulierung ist ausreichend bestimmt. Bei Serienstraftaten genügt es die Grundzüge der Tatbegehung und den Tatzeitraum mitzuteilen. Hier hast du den Zeitraum eingegrenzt, sodass die Taten individulisierbar und von sonstigen Tagen abgrenzbar sind.
Falls du noch im einzelnen feststellen kannst, wohin sie gefahren sind ist das natürlich noch besser.
Rückfrage:
Wie ist das bei dir mit A und seinen körperlichen Beschwerden, reichen die für 316?
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Nachrichten in diesem Thema
Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Jurist2x - 30.06.2019, 14:51
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Gast123 - 30.06.2019, 17:38
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Gast123 - 30.06.2019, 17:46
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Jurist2x - 30.06.2019, 18:26
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Gast123 - 30.06.2019, 18:41
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von sta - 04.07.2019, 20:29