26.10.2026, 10:10
Für beide Parteien gilt § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger kann 20.000€ vollstrecken, der Beklagte die Kosten in Bezug auf den abgewiesenen Teil (= 2 Vollstreckungsverhältnisse, jeweils wegen einer Geldforderung).
Der Tenor lautet deshalb: Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Tenor lautet deshalb: Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Frage zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit - von Refex2026 - 25.10.2026, 22:14
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