25.10.2026, 23:04
Rn. 5 sagt, es kann auf anderen rechtlichen Erwägungen beruhen, das ist etwas anderes als ein anderer Rechtsgrund. Warum soll jemand, dem ein Anspruch nicht zusteht, die Vorteile eines Titels (Pfändungspfandrecht?) behalten dürfen, nur weil ihm stattdessen ein anderer, aber gleichartiger Anspruch zusteht, den er aber ursprünglich nicht eingeklagt hat? So Rn. 6.
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VU und erweiterter punktueller Streitgegenstand - von Byisis - 22.10.2026, 15:19
RE: VU und erweiterter punktueller Streitgegenstand - von Praktiker - 23.10.2026, 20:45
RE: VU und erweiterter punktueller Streitgegenstand - von Byisis - 24.10.2026, 14:11
RE: VU und erweiterter punktueller Streitgegenstand - von wroxbalker - 24.10.2026, 14:57
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RE: VU und erweiterter punktueller Streitgegenstand - von Praktiker - 24.10.2026, 20:53
RE: VU und erweiterter punktueller Streitgegenstand - von Jurafragen - 24.10.2026, 16:16
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RE: VU und erweiterter punktueller Streitgegenstand - von Praktiker - 25.10.2026, 23:04
RE: VU und erweiterter punktueller Streitgegenstand - von wroxbalker - 26.10.2026, 10:18
RE: VU und erweiterter punktueller Streitgegenstand - von Praktiker - 26.10.2026, 16:03









