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13.10.2026, 22:47
Ich bin noch vor den Klausuren und würde nur im Notfall eigene Definitionen bilden. Entweder man weiß die Definition im Schlaf oder schreibt sie aus dem Kommentar ab. Ich weiß nicht wie genau du das meinst, wenn du schreibst du würdest dir das ganz nah am Sachverhalt herleiten. Nah am Sachverhalt ist im Schritt der Subsumtion ja genau richtig, aber nicht für die Definition. Da hätte ich Angst mich zu verheddern.
Die andere Ebene, nämlich die Klausur als Kommunikationsmittel mit dem Korrektor als Adressaten, sprichst du ja auch bereits an und diesen Zweck sehe ich auch als gefährdet an, wenn man nicht "die gleiche Sprache spricht."
Das aber nur meine persönliche Meinung. Im Strafrecht gilt das Geschriebene sicher am umfassendsten, während das in den anderen Rechtsgebieten auch mit etwas Freistil klappen könnte.
Die andere Ebene, nämlich die Klausur als Kommunikationsmittel mit dem Korrektor als Adressaten, sprichst du ja auch bereits an und diesen Zweck sehe ich auch als gefährdet an, wenn man nicht "die gleiche Sprache spricht."
Das aber nur meine persönliche Meinung. Im Strafrecht gilt das Geschriebene sicher am umfassendsten, während das in den anderen Rechtsgebieten auch mit etwas Freistil klappen könnte.
Nachrichten in diesem Thema
Kommentarnutzung vs. Eigene Argumentation - von BGBdude - 13.10.2026, 22:10
RE: Kommentarnutzung vs. Eigene Argumentation - von Belledin - 13.10.2026, 22:47
RE: Kommentarnutzung vs. Eigene Argumentation - von Kannkeinjura - 14.10.2026, 17:25
RE: Kommentarnutzung vs. Eigene Argumentation - von RiNrw - 15.10.2026, 00:29
RE: Kommentarnutzung vs. Eigene Argumentation - von Ref2024-luli - 15.10.2026, 07:26
RE: Kommentarnutzung vs. Eigene Argumentation - von Ref2024-luli - 15.10.2026, 07:32
RE: Kommentarnutzung vs. Eigene Argumentation - von Riecko - 15.10.2026, 13:12
RE: Kommentarnutzung vs. Eigene Argumentation - von Ref2024-luli - 15.10.2026, 15:00
RE: Kommentarnutzung vs. Eigene Argumentation - von BGBdude - 15.10.2026, 19:56









