12.10.2026, 15:22
(12.10.2026, 15:03)HelenL. schrieb: Hallo zusammen,
könnte mir jemand erklären, wie die Kosten im Rahmen der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung berechnet werden.
Soweit ich gelesen habe, beruht diese für den erledigten Teil auf 91a und für den nicht erledigten Teil naug 91ff. ZPO.
Sofern beispielsweise der Streitwert zunächst bei 10.000€ lag und in Höhe von 4000€ die Erledigung erklärt wurde betrifft der Streitwert ab Erledigung 6000€.
Wie bildet man die Gesamtquote, wenn der Beklagte die Kosten für den anhängigen und der Kläger diejenigen der Erledigung tragen muss?
Vielen Dank !
Wenn der Kläger die Kosten für den erledigten Teil tragen muss, aber im Übrigen obsiegt, dann ist er in Höhe von 4000 EUR unterlegen und obsiegt in Höhe von 6000 EUR. Er trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 40%.
Es gilt dann für die Kostenquote § 92 I ZPO, wobei sich die Quote dann für den erledigten Teil nach Maßgabe des § 91a ZPO bestimmt. Für den obsiegenden Rest kann man es bei § 92 I ZPO belassen, ggf. den Rechtsgedanken des § 91 I ZPO heranziehen.
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Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung - von HelenL. - 12.10.2026, 15:03
RE: Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung - von RefNdsOL - 12.10.2026, 15:22









