12.10.2026, 15:03
Hallo zusammen,
könnte mir jemand erklären, wie die Kosten im Rahmen der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung berechnet werden.
Soweit ich gelesen habe, beruht diese für den erledigten Teil auf 91a und für den nicht erledigten Teil naug 91ff. ZPO.
Sofern beispielsweise der Streitwert zunächst bei 10.000€ lag und in Höhe von 4000€ die Erledigung erklärt wurde betrifft der Streitwert ab Erledigung 6000€.
Wie bildet man die Gesamtquote, wenn der Beklagte die Kosten für den anhängigen und der Kläger diejenigen der Erledigung tragen muss?
Vielen Dank !
könnte mir jemand erklären, wie die Kosten im Rahmen der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung berechnet werden.
Soweit ich gelesen habe, beruht diese für den erledigten Teil auf 91a und für den nicht erledigten Teil naug 91ff. ZPO.
Sofern beispielsweise der Streitwert zunächst bei 10.000€ lag und in Höhe von 4000€ die Erledigung erklärt wurde betrifft der Streitwert ab Erledigung 6000€.
Wie bildet man die Gesamtquote, wenn der Beklagte die Kosten für den anhängigen und der Kläger diejenigen der Erledigung tragen muss?
Vielen Dank !
Nachrichten in diesem Thema
Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung - von HelenL. - 12.10.2026, 15:03
RE: Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung - von RefNdsOL - 12.10.2026, 15:22









