06.10.2026, 10:02
Liebes Forum,
wegen dem ein oder anderen Fall im engen Familien- und Freundeskreis überlege ich mich geringfügig Selbstständig zu machen (nicht mehr als Kleinunternehmerumsatz im Jahr wenn überhaupt; eher wenige hunderte Euro pro Monat) ("Wohnzimmerkanzlei", "Küchenkanzlei"). Ich bin Vollzeit angestellter Anwalt. Soweit es auf eine gerichtliche Vertretung ankäme, kenne ich selbstständige Kollegen, mit denen ich eine Terminvertretung abstimmen würde. Die Fälle über die Kanzlei laufen zu lassen ist keine Option (nehmen keine Privatpersonen / Verbraucher an; Stundensätze sehr hoch usw).
Berufsrecht:
- Eigenständige Versicherung: ok
- vermutlich eigenständige Zulassung für Selbstständigkeit erforderlich: ok
- Problem: Kanzleiräume und Kanzleischild (§ 27 BRAO). Teilweise wird einem die Zulassung entzogen, wenn das Kanzleischild nicht ausreichend sichtbar ist (z.B. hier LTO). Ich hab keinen Bock auf einen Prozess, wo der Gegenanwalt auf die Idee kommt, mir meine Zulassung zu entziehen zu lassen wegen einem dummen Schild. Einfach unnötiges Prozessrisiko.
Wie sind eure Gedanken zum Berufsrecht bei der nebenberuflichen geringfügigen Selbstständigkeit?
Die Anforderung, Kanzleiräume vorzuhalten, in denen man zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, passen m.E. schon gar nicht zum Berufsbild des geringfügig Selbstständigen. Arbeite ja bloß ein paar Stunden am Wochenende. Auch ein Kanzleischild passt nicht zum geringfügig Selbstständigen im engen Bekannten- und Familienkreis, der gar keinen öffentlichen Auftritt will. Er muss auch nicht von Mandanten "gefunden" werden, die ja sogar die private Telefonnummer, Mailadressen, Social Media haben usw. haben. Wer nur im engen Bekannten- und Familienkreis beraten will, kann doch nicht zu einem öffentlichen Auftritt gezwungen werden.
Ich persönliche finde, dass das die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ohne Grund / unverhältnismäßig erschwert / einschränkt. Für Rechtsschutz müsste man es natürlich bei der RAK provozieren und dann durch alle Instanzen bis zum BVerfG durchklagen.
Mietrecht: Wenn die berufliche Tätigkeit nach Außen erkennbar wird (= Kanzleischild), muss ich eine Zustimmung des Vermieters für meine Wohnräume einholen, was ich gerne vermeiden würde. Jedenfalls fährt man nicht unter dem "Radar".
Arbeitsrecht: Erlaubnis vom Arbeitgeber habe ich schriftlich. Ein öffentlicher Auftritt ist mir nicht erlaubt und von mir auch gar nicht gewollt.
Öffentliches Baurecht: Je nach Baugebiet (Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet) wäre ggf. eine Nutzung zulässig, aber vermutlich auch genehmigungspflichtig, da Ausnahme (§§ 3 BauNVO). Auch dahingehend ist mir Sichtbarkeit nicht lieb.
Finanzamt: Selbstständigkeit anzumelden usw. OK
Krankenkasse: Privat versichert, also dürfte ich keine zusätzlichen Kosten haben bzw. es dort nicht melden müssen. Da schaue ich aber noch einmal in die Versicherungsbedingungen.
Versorgungswerk: ggf. zusätzliche Beiträge OK
Arbeitslosenversicherung: vermutlich keine
Ich bin gespannt auf eure Gedanken / Input! Danke fürs Durchlesen!
Viele Grüße
wegen dem ein oder anderen Fall im engen Familien- und Freundeskreis überlege ich mich geringfügig Selbstständig zu machen (nicht mehr als Kleinunternehmerumsatz im Jahr wenn überhaupt; eher wenige hunderte Euro pro Monat) ("Wohnzimmerkanzlei", "Küchenkanzlei"). Ich bin Vollzeit angestellter Anwalt. Soweit es auf eine gerichtliche Vertretung ankäme, kenne ich selbstständige Kollegen, mit denen ich eine Terminvertretung abstimmen würde. Die Fälle über die Kanzlei laufen zu lassen ist keine Option (nehmen keine Privatpersonen / Verbraucher an; Stundensätze sehr hoch usw).
Berufsrecht:
- Eigenständige Versicherung: ok
- vermutlich eigenständige Zulassung für Selbstständigkeit erforderlich: ok
- Problem: Kanzleiräume und Kanzleischild (§ 27 BRAO). Teilweise wird einem die Zulassung entzogen, wenn das Kanzleischild nicht ausreichend sichtbar ist (z.B. hier LTO). Ich hab keinen Bock auf einen Prozess, wo der Gegenanwalt auf die Idee kommt, mir meine Zulassung zu entziehen zu lassen wegen einem dummen Schild. Einfach unnötiges Prozessrisiko.
Wie sind eure Gedanken zum Berufsrecht bei der nebenberuflichen geringfügigen Selbstständigkeit?
Die Anforderung, Kanzleiräume vorzuhalten, in denen man zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, passen m.E. schon gar nicht zum Berufsbild des geringfügig Selbstständigen. Arbeite ja bloß ein paar Stunden am Wochenende. Auch ein Kanzleischild passt nicht zum geringfügig Selbstständigen im engen Bekannten- und Familienkreis, der gar keinen öffentlichen Auftritt will. Er muss auch nicht von Mandanten "gefunden" werden, die ja sogar die private Telefonnummer, Mailadressen, Social Media haben usw. haben. Wer nur im engen Bekannten- und Familienkreis beraten will, kann doch nicht zu einem öffentlichen Auftritt gezwungen werden.
Ich persönliche finde, dass das die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ohne Grund / unverhältnismäßig erschwert / einschränkt. Für Rechtsschutz müsste man es natürlich bei der RAK provozieren und dann durch alle Instanzen bis zum BVerfG durchklagen.
Mietrecht: Wenn die berufliche Tätigkeit nach Außen erkennbar wird (= Kanzleischild), muss ich eine Zustimmung des Vermieters für meine Wohnräume einholen, was ich gerne vermeiden würde. Jedenfalls fährt man nicht unter dem "Radar".
Arbeitsrecht: Erlaubnis vom Arbeitgeber habe ich schriftlich. Ein öffentlicher Auftritt ist mir nicht erlaubt und von mir auch gar nicht gewollt.
Öffentliches Baurecht: Je nach Baugebiet (Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet) wäre ggf. eine Nutzung zulässig, aber vermutlich auch genehmigungspflichtig, da Ausnahme (§§ 3 BauNVO). Auch dahingehend ist mir Sichtbarkeit nicht lieb.
Finanzamt: Selbstständigkeit anzumelden usw. OK
Krankenkasse: Privat versichert, also dürfte ich keine zusätzlichen Kosten haben bzw. es dort nicht melden müssen. Da schaue ich aber noch einmal in die Versicherungsbedingungen.
Versorgungswerk: ggf. zusätzliche Beiträge OK
Arbeitslosenversicherung: vermutlich keine
Ich bin gespannt auf eure Gedanken / Input! Danke fürs Durchlesen!
Viele Grüße
Nachrichten in diesem Thema
Geringfügige Selbstständigkeit als angestellter Anwalt - von medoLAW - 06.10.2026, 10:02
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