28.09.2026, 20:38
Verstehe irgendwie nicht ganz bis wann eine klagerücknahme ohne Zustimmung des Beklagten möglich ist.
Habe ihn einem Lehrbuch jetzt einen Fall dazu gehabt, wo drin steht dass der Kläger nach Beginn der mV aber vor stellen der angekündigten Anträge seine Klage zum Teil zurückgenommen hat, und der Beklagte widersprochen hat. Das soll laut Lehrbuch wegen § 269 I ZPO nicht möglich sein.
Ich dachte aber immer die mV beginnt MIT Stellung der Anträge? Bin verwirrt, kann mir da jemand helfen?
Edit: in dem Fall waren es zwei angekündigte Anträge a 10.000€. Dann hat er in der mV nur noch einen a 6000€ gestellt. Liegt es hier in dem Fall daran dass es zwei Anträge waren, und der Beklagte quasi zwischen den beiden Anträgen widersprechen konnte?
Habe ihn einem Lehrbuch jetzt einen Fall dazu gehabt, wo drin steht dass der Kläger nach Beginn der mV aber vor stellen der angekündigten Anträge seine Klage zum Teil zurückgenommen hat, und der Beklagte widersprochen hat. Das soll laut Lehrbuch wegen § 269 I ZPO nicht möglich sein.
Ich dachte aber immer die mV beginnt MIT Stellung der Anträge? Bin verwirrt, kann mir da jemand helfen?
Edit: in dem Fall waren es zwei angekündigte Anträge a 10.000€. Dann hat er in der mV nur noch einen a 6000€ gestellt. Liegt es hier in dem Fall daran dass es zwei Anträge waren, und der Beklagte quasi zwischen den beiden Anträgen widersprechen konnte?
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Klagerücknahme § 269 I ZPO - von Buo.jur - 28.09.2026, 20:38
RE: Klagerücknahme § 269 I ZPO - von Srcub - 28.09.2026, 22:47
RE: Klagerücknahme § 269 I ZPO - von Buo.jur - 28.09.2026, 22:55
RE: Klagerücknahme § 269 I ZPO - von Zukunft - 28.09.2026, 23:27









