27.09.2026, 15:11
Schon wegen § 93 ZPO klagt normalerweise niemand ohne vorher zu machen. Das ist also in der Praxis und auch Klausur der Normalfall.
Nur wenn zur Mahnung nichts vorgetragen wird, sie aus inhaltlichen Gründen nicht funktioniert, kein Verschulden vorliegt o.ä. kommt es auf die Prozesszinsen an (ggf. unter Abweisung im Übrigen, wenn früherer Zinsbeginn eingeklagt ist).
Oder es wird erst "ab Rechtshängigkeit" eingeklagt, obwohl zuvor vielleicht gemahnt wurde, dann ist es schlicht einfacher auf die Prozesszinsen abzustellen.
Wenn es nicht irgendwie streitig war, reicht der Hinweis, aus welchen Paragrafen die Zinsen folgen.
Nur wenn zur Mahnung nichts vorgetragen wird, sie aus inhaltlichen Gründen nicht funktioniert, kein Verschulden vorliegt o.ä. kommt es auf die Prozesszinsen an (ggf. unter Abweisung im Übrigen, wenn früherer Zinsbeginn eingeklagt ist).
Oder es wird erst "ab Rechtshängigkeit" eingeklagt, obwohl zuvor vielleicht gemahnt wurde, dann ist es schlicht einfacher auf die Prozesszinsen abzustellen.
Wenn es nicht irgendwie streitig war, reicht der Hinweis, aus welchen Paragrafen die Zinsen folgen.
Nachrichten in diesem Thema
Zinsen in einer Klausur - von juritia.37 - 27.09.2026, 11:23
RE: Zinsen in einer Klausur - von asesor - 27.09.2026, 11:41
RE: Zinsen in einer Klausur - von juritia.37 - 27.09.2026, 15:02
RE: Zinsen in einer Klausur - von asesor - 27.09.2026, 15:08
RE: Zinsen in einer Klausur - von Praktiker - 27.09.2026, 15:11
RE: Zinsen in einer Klausur - von juritia.37 - 27.09.2026, 15:49
RE: Zinsen in einer Klausur - von RefNdsOL - 27.09.2026, 16:24
RE: Zinsen in einer Klausur - von Albert:Ludwig - 28.09.2026, 21:21









