27.09.2026, 15:02
vielen Dank, das hilft wirklich sehr! 😊 reicht es bei den prozesszinsen am Ende der entscheidungsgründe wenn man einen Satz zu schreibt oder muss das auch geprüft werden, wie der Verzug bei 286?
(27.09.2026, 11:41)asesor schrieb: Verzugszinsen gibt es immer dann, wenn der Beklagte mit seiner Schuld im Verzug ist und es beantragt wird, also insbesondere in den Fällen, in den ein konkretes Datum (Verzugseintrittstag) genannt wird. Hier dann noch auf 187 I BGB achten. Dann aber natürlich noch prüfen, ob wirklich Verzug vorliegt mit genauem Datum, sonst muss der Zinsantrag abgewiesen werden.
Rechtshängigkeitzinsen gibt es nur dann, wenn kein Verzug nach 286 vorliegt. Das erkennt man daran, wenn Zinsen "ab Rechtshängigkeit" beantragt werden. Sollte Verzug vorliegen, aber der Kläger hat das nicht erkannt, darfst du trotzdem, wegen 308 ZPO nur Rechtshängigkeitszinsen zusprechen.
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Zinsen in einer Klausur - von juritia.37 - 27.09.2026, 11:23
RE: Zinsen in einer Klausur - von asesor - 27.09.2026, 11:41
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