05.09.2026, 17:35
(05.09.2026, 16:05)pdx schrieb:(04.09.2026, 20:14)Albert:Ludwig schrieb:Ist natürlich vertretbar, es so wie du zu sehen, wird ja auch in dem von mir geschickten Link auch so dargestellt. Die Rechtsprechung folgt aber anscheinend der h.M., dass es ein veräußerungshinderndes Recht darstellt, also wird die Klausur das vermutlich genauso sehen. Siehe dazu auch kurz T/P § 771 Rn. 17, der den Fall mit § 1120 BGB ausdrücklich erwähnt (leider ohne Darstellung der Mindermeinung).(04.09.2026, 18:46)pdx schrieb: Sofern ich den Sachverhalt auf die Schnelle richtig erfasst habe, sollte das deine Frage hoffentlich beantworten: https://opinioiuris.de/aufsatz/430 Rn. 68-70 (mit weiteren Nachweisen) und http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsb...klage.html (unter "fff) beschränkte dingliche Rechte").
Nach h.M. steht K also ein veräußerungshinderndes Recht iSd. § 771 I ZPO zu, weshalb die DWK statthaft und schlussendlich auch begründet ist. Denn § 1120 BGB hat zufolge, dass sich das Grundpfandrecht ausnahmsweise auch auf eine bewegliche Sache bzw. dem AWR an dieser erstreckt. Sie wird dadurch Teil des Haftungsverbands der Hypothek und später zusammen mit dem Grundstück nach dem ZVG versteigert. Es entsteht dabei auch gerade kein besitzloses Pfandrecht des Hypothekengläubigers an der beweglichen Sache. (Deshalb ist auch eine Klage nach § 805 ZPO nur "indirekt" dadurch möglich, dass ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung "erst recht" auch bei veräußerungshindernden Rechten iSd. § 771 ZPO besteht).
Die DWK wäre auch nicht unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Weil warum soll die Erinnerung nach § 766 I ZPO ein einfacherer Weg zur Rechtsdurchsetzung sein? Ist doch letztlich Teil der Dispositionsmaxime der K, ob sie auf die Erinnerung oder die DWK zurückgreift. Das sagt vermutlich auch Zöller, oder?
K hat im Ergebnis nach der h.M. also ein Wahlrecht zwischen der Erinnerung nach § 766 I ZPO wegen des Verstoßes gegen § 865 II 1 ZPO und der DWK nach § 771 I ZPO mit seiner Hypothek als veräußerungshinderndes Recht wegen § 1120 BGB.
m.E. muss man dort differenzieren. Und zwar zwischen "vor" und "nach" Beschlagnahme.
Persönlich finde ich die h.M. überzeugend, da die Beschlagnahme, wie auch du sagst, für die Zugehörigkeit zum Haftungsverband keine Relevanz hat. Rechtsfolgen entfaltet sie daher nur im Rahmen einer möglichen Enthaftung und durch das Veräußerungsverbot nach § 23 I ZVG iVm. § 135 BGB. Und ein veräußerungshinderndes Recht setzt voraus, dass die Vollstreckung gegenüber dem Kläger der DWK als rechtswidrig erscheint, weil der Gegenstand nicht nur zum Vollstreckungsvermögen des Vollstreckungsschuldners gehört (sondern zumindest auch dem des Klägers der DWK). Und auch ohne Beschlagnahme gehört das Zubehör bzw. das AWR an diesem zumindest auch dem Vollstreckungsvermögen des Hypothekengläubigers an, da er darauf vertraut, dieses zusammen mit dem Grundstück versteigern zu können. Deshalb ist auch egal, dass der Hypothekengläubiger keinen Besitz am Zubehör hat, da trotzdem die Hypothek durch die Vollstreckung beeinträchtigt wird. Immerhin ist Besitz für ein veräußerungshinderndes Recht nicht erforderlich, sondern bei beweglichen Sachen nur ein Beispiel, wo das Vollstreckungsvermögen auch dem Besitzer zugeordnet ist (neben dem Eigentümer).
Ich würde an deiner Stelle jedenfalls aufpassen, dass du nicht von einem Grundpfandrecht an dem Zubehör bzw. dem AWR eines Zubehörs sprichst. Das Grundpfandrecht stellt gerade nur eine dingliche Belastung des Grundstücks dar. Das Zubehör bzw. das AWR eines Zubehörs ist also nicht durch die Hypothek als dingliches Recht belastet. Es ist eben nur Teil des Haftungsverbands und soll mit diesem bei der Versteigerung "zusammengehalten" werden.
Und noch kurz zu den anderen Punkten: dass § 767 I ZPO analog auf vollstreckungsrechtliche Vereinbarungen angewandt wird, ist schon ok. Immerhin hat die vollstreckungsrechtliche Vereinbarung eine Doppelnatur als Prozessvertrag und auch als Prozesshandlung. Und aufgrund der Einordnung als Prozessvertrag spielt da auch ein materiell-rechtlicher Rechtsverstoß mit rein. Daran fehlt es bei einem bloßen Verstoß gegen § 865 II 1 ZPO, weshalb man die Argumentation mE nicht auf die DWK nach § 771 ZPO übertragen kann.
Auch ist die Zuständigkeit des AG als Vollstreckungsgericht nach § 766 I ZPO iVm. § 764 I ZPO eine ausschließliche (§ 802 ZPO). Das kann man daher wohl nicht einfach umgehen.
Nur zum letzten Punkt: für die Analogie zur Volkstreckungsgegenklage spricht vor allem, dass es hier wie dort um die Überschreitung der sonst geltenden Grenzen des Prüfungsmaßstabes geht und ein neues Klageverfahren passend ist. Würde man die Erinnerung für statthaft halten, wäre damit zugleich gesagt, dass das Vollstreckungsorgan die Vereinbarung hätte prüfen müssen, was auf eine Erweiterung der Prüfungskompetenz hinausliefe.
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Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 23.10.2023, 16:14
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RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 24.10.2023, 06:18
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 24.10.2023, 09:57
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 04.09.2026, 13:43
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 04.09.2026, 18:40
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 04.09.2026, 20:21
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 04.09.2026, 21:06
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 05.09.2026, 10:31
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 06.09.2026, 08:16
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von pdx - 04.09.2026, 18:46
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 04.09.2026, 20:14
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von pdx - 05.09.2026, 16:05
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 05.09.2026, 17:35
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 05.09.2026, 11:42









