07.08.2026, 19:45
Das Ding hatte ich auch gesehen und mich erst gefreut😂
Nur, kleines Gramm Salz...
Im Berliner Urteil haste ja folgende Vertragskette:
Eigentümer - Zwischenmieter - "Letztmieter"
Dann wurde der Vertrag zwischen Eigentümer und Zwischenmieter beendet.
In unserem Klausurfall gab es diese ersten Mietvertrag nie. Die Ehefrau war nicht Zwischenmieterin, denn zwischen Eigentümer und Ehefrau bestand kein Mietvertrag.
Is auch alles lachs🙂 Wir beide haben dann scheinbar ein Herz für Mieter🤣 unvertretbar isses wahrscheinlich nicht und die ganzen anderen Probleme haben wir ja auch angesprochen, also egal, was die jetzt hören wollen, Klausur wird insgesamt schon passen!
Ab jetzt aber bitte wieder Klausuren, wo die Lösung irgendwie dem Kommentar entnommen werden kann🙏🏻
Edit:
Hier noch recht ausführlich Z4. Ich hoffe, der Roman hilft Interessierten. Komischerweise tut es mir irgendwie ganz gut, den Kram noch mal niederzuschreiben😅
Mandanten waren ein Ehepaar, sie hatten Juli 2025 gemeinsam eine Wohnung angemietet und waren Anfang Juli 2026 vom Eigentümer der Wohnung auf Räumung verklagt worden.
Zum Vertragsschluss hatten sie Kontakt mit der Ehefrau des Klägers. Die Ehefrau hat mit ihnen den Mietvertrag im eigenen Namen abgeschlossen und auch in eigenem Namen unterschrieben. Eigentlich wollte ihr Mann (also der Kläger) aber, dass sie als seine Stellvertreterin auftritt und dass der Mietvertrag zwischen den Mandanten und ihm zustande kommt.
Im Mietvertrag stand auch drin, dass der Mietvertrag auf ein Jahr befristet ist. Hierzu war einfach der Wortlaut des § 575 I BGB vollständig abgeschrieben.
Die Miete haben die Mandanten dann auch immer auf das Konto der Ehefrau überwiesen.
Anfang 2026 (meine März rum oder so) haben sich der Kläger und seine Ehefrau dann zerstritten. Bis dahin war er auch fein damit, dass die Miete aufs Konto seiner Frau ging und hat sich mit dem ganzen Vorgang überhaupt nicht beschäftigt. Jetzt wollte er die Miete aber aufs eigene Konto und hat festgestellt, dass seine Ehefrau den Mietvertrag mit den Mandanten im eigenen Namen geschlossen hat. Kläger und Ehefrau reden nicht mehr miteinander.
In der Folge hat der Kläger dann die Mandanten aufgefordert, die Miete künftig auf sein Konto zu zahlen als "Nutzungsentschädigung". Außerdem hat er sie zur Räumung bis zum 30.06. aufgefordert. Begründung: 1. Er ist Eigentümer und sie sind ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigt, 2. Vertrag sei eh befristet auf ein Jahr, 3. hilfsweise Kündigung wegen Eigenbedarf.
Die Mandanten haben dann noch berichtet, Eigenbedarf könne nicht sein, weil: 1. Der Kläger behauptet, aktuell behelfsweise bei einem Freund zu wohnen. Auf dem Klingelschild steht aber ausschließlich sein Name. 2. Die Ehefrau des Klägers haben ihnen erzählt, bei einem Streit hätte der Kläger ihr gesagt, er wolle sämtliche ihm gehörenden Wohnung verkaufen und nach Spanien auswandern. 3. Dem Kläger gehören im selben Haus noch drei weitere Wohnungen ähnlicher Größe und ähnlichen Zuschnitts, die alle leer stehen und zum Verkauf angeboten sind.
Mandanten waren sehr siegessicher und wollten zwar wissen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen können. Primär wollten sie sich aber vergleichen, da sie bis spätestens 01.01.2027 eh gedenken, auszuziehen.
Dazu hatten sie auch sehr konkrete Vorstellungen, was vereinbart werden sollte, nämlich:
- die Möglichkeit, dort bis längsten 01.01.2027 zu wohnen, aber auch die Möglichkeit, schon früher rauszugehen, falls ihnen das besser passt
- 5k Cash dafür, dass sie raus gehen
- keine Schönheitsreparaturen ausführen bzw nix für kleinere Schäden in der Wohnung wie nen verkratzten Boden zahlen müssen
- Miete weiterhin aufs Konto der Ehefrau zahlen dürfen, weil sie Angst hatten, sonst doppelt in Anspruch genommen zu werden
AGL zur Räumung war primär § 985 BGB, Eigentum und Besitz waren klar, aber halt Recht zum Besitz?
Für mich war es ultra weird, weil die ganze Klausur danach schrie, dass die Mandanten gegenüber dem Kläger grds zum Besitz berechtigt sind. Denn wenn nicht, käme man zu dem Thema Befristung und hilfsweise Kündigung nur im Rahmen eines Hilfsgutachtens. Und auch diese relativ hohen "Maximalforderungen" in dem gewünschten Vergleich haben keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger sie einfach unproblematisch nach 985 vor die Tür setzen könnte.
Habe geprüft:
- von Ehefrau abgeleitetes Recht zum Besitz (-), weil diese ggü. dem Kläger ihrerseits ja auch nicht zum Besitz berechtigt war.
(disclaimer: Im Nachhinein festgestellt, das man diesbezüglich vllt ein größeres Fass hätte aufmachen können. Weil es wohl Stimmen gibt, die sagen, für das abgeleitete Recht zum Besitz reicht es aus, dass derjenige, der den Besitz überlässt, dazu zum Zeitpunkt der Besitzungüberlassung berechtigt war. Das war die Ehefrau ja wahrscheinlich, denn sie sollte die Wohnung - wenn auch nicht in eigenem Namen - vermieten und dafür müsste sie auch berechtigt gewesen sein, den Mietern Besitz einzuräumen. Finde das aber mega komisch und würde dieser Ansicht auch nicht folgen. Aber hätte man wohl ggf diskutieren können?)
- Recht zum Besitz gegenüber dem Kläger selbst:
Könnte bestehen, wenn sie ihn doch irgendwie wirksam vertreten hätte. Aber: sie hat ausdrücklich im eigenen Namen gehandelt und hatte dazu auch keine Vertretungsmacht. Man hätte über beide Punkte irgendwie hinweg kommen müssen und da hab ich einfach keinen Weg gesehen.
Mitverpflichtung des Klägers über § 1357 BGB auch nicht, weil kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Auch wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Kläger bzw das Ehepaar rich ist (4 Eigentumswohnungen in Köln, must be nice🤣 ) und daher einen eher bonzigen Lebenszuschnitt hat, ist sowas wichtiges wie Vermieten von Wohnungen wohl Grundlagengeschäft.
- Ich (und scheinbar auch andere, siehe Diskussion mit Colorodassa) hab dann in meiner Verzweiflung § 565 I BGB analog aus dem Hut gezaubert. Hatte die Norm vorher noch nie gesehen, aber bin durch verzweifeltes Blättern im Kommentar drauf gestoßen. Hab mir ewig einen abgebrochen, eine Analogie zu begründen... Aus meiner Sicht passt es auch irgendwie schon. Weil es unglaublich hart ist, dass der ganze soziale Schutz des Wohnungsmietrechts futsch sein soll, wenn man nicht vom Eigentümer mietet.
-> daher dann bei mir: Kläger ist selbst in Mietvertrag eingetreten kraft Gesetzes
- so konnte man dann noch prüfen, ob Befristung oder Eigenbedarfskündigung wirksam.
Befristung nach § 575 BGB erfordert, dass Vermieter bei Vertragsschluss konkret den Befristungsgrund angibt, sodass Mieter auch prüfen kann, ob der wirklich vorliegt. Einfach Gesetzestext abschreiben reicht dafür nicht (stand im Kommentar).
-> wirksame Befristung (-)
Eigenbedarfskündigung war fristgemäß, schriftlich, etc, insoweit alles tutti, aber halt Eigenbedarf? Beweislast hat eh Kläger + die ganze Munition verwerten, die Mandanten diesbezüglich geliefert haben...
-> Eigenbedarfskündigung (-)
Prozesstaktisch nicht viel drin, wie oben schon Colorodassa erwähnt hat, musste Verteidigungsanzeige am Tag der Bearbeitung halt raus...
und dann irgendwelche Klauseln für Vergleich freestylen😅
Nur, kleines Gramm Salz...
Im Berliner Urteil haste ja folgende Vertragskette:
Eigentümer - Zwischenmieter - "Letztmieter"
Dann wurde der Vertrag zwischen Eigentümer und Zwischenmieter beendet.
In unserem Klausurfall gab es diese ersten Mietvertrag nie. Die Ehefrau war nicht Zwischenmieterin, denn zwischen Eigentümer und Ehefrau bestand kein Mietvertrag.
Is auch alles lachs🙂 Wir beide haben dann scheinbar ein Herz für Mieter🤣 unvertretbar isses wahrscheinlich nicht und die ganzen anderen Probleme haben wir ja auch angesprochen, also egal, was die jetzt hören wollen, Klausur wird insgesamt schon passen!
Ab jetzt aber bitte wieder Klausuren, wo die Lösung irgendwie dem Kommentar entnommen werden kann🙏🏻
Edit:
Hier noch recht ausführlich Z4. Ich hoffe, der Roman hilft Interessierten. Komischerweise tut es mir irgendwie ganz gut, den Kram noch mal niederzuschreiben😅
Mandanten waren ein Ehepaar, sie hatten Juli 2025 gemeinsam eine Wohnung angemietet und waren Anfang Juli 2026 vom Eigentümer der Wohnung auf Räumung verklagt worden.
Zum Vertragsschluss hatten sie Kontakt mit der Ehefrau des Klägers. Die Ehefrau hat mit ihnen den Mietvertrag im eigenen Namen abgeschlossen und auch in eigenem Namen unterschrieben. Eigentlich wollte ihr Mann (also der Kläger) aber, dass sie als seine Stellvertreterin auftritt und dass der Mietvertrag zwischen den Mandanten und ihm zustande kommt.
Im Mietvertrag stand auch drin, dass der Mietvertrag auf ein Jahr befristet ist. Hierzu war einfach der Wortlaut des § 575 I BGB vollständig abgeschrieben.
Die Miete haben die Mandanten dann auch immer auf das Konto der Ehefrau überwiesen.
Anfang 2026 (meine März rum oder so) haben sich der Kläger und seine Ehefrau dann zerstritten. Bis dahin war er auch fein damit, dass die Miete aufs Konto seiner Frau ging und hat sich mit dem ganzen Vorgang überhaupt nicht beschäftigt. Jetzt wollte er die Miete aber aufs eigene Konto und hat festgestellt, dass seine Ehefrau den Mietvertrag mit den Mandanten im eigenen Namen geschlossen hat. Kläger und Ehefrau reden nicht mehr miteinander.
In der Folge hat der Kläger dann die Mandanten aufgefordert, die Miete künftig auf sein Konto zu zahlen als "Nutzungsentschädigung". Außerdem hat er sie zur Räumung bis zum 30.06. aufgefordert. Begründung: 1. Er ist Eigentümer und sie sind ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigt, 2. Vertrag sei eh befristet auf ein Jahr, 3. hilfsweise Kündigung wegen Eigenbedarf.
Die Mandanten haben dann noch berichtet, Eigenbedarf könne nicht sein, weil: 1. Der Kläger behauptet, aktuell behelfsweise bei einem Freund zu wohnen. Auf dem Klingelschild steht aber ausschließlich sein Name. 2. Die Ehefrau des Klägers haben ihnen erzählt, bei einem Streit hätte der Kläger ihr gesagt, er wolle sämtliche ihm gehörenden Wohnung verkaufen und nach Spanien auswandern. 3. Dem Kläger gehören im selben Haus noch drei weitere Wohnungen ähnlicher Größe und ähnlichen Zuschnitts, die alle leer stehen und zum Verkauf angeboten sind.
Mandanten waren sehr siegessicher und wollten zwar wissen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen können. Primär wollten sie sich aber vergleichen, da sie bis spätestens 01.01.2027 eh gedenken, auszuziehen.
Dazu hatten sie auch sehr konkrete Vorstellungen, was vereinbart werden sollte, nämlich:
- die Möglichkeit, dort bis längsten 01.01.2027 zu wohnen, aber auch die Möglichkeit, schon früher rauszugehen, falls ihnen das besser passt
- 5k Cash dafür, dass sie raus gehen
- keine Schönheitsreparaturen ausführen bzw nix für kleinere Schäden in der Wohnung wie nen verkratzten Boden zahlen müssen
- Miete weiterhin aufs Konto der Ehefrau zahlen dürfen, weil sie Angst hatten, sonst doppelt in Anspruch genommen zu werden
AGL zur Räumung war primär § 985 BGB, Eigentum und Besitz waren klar, aber halt Recht zum Besitz?
Für mich war es ultra weird, weil die ganze Klausur danach schrie, dass die Mandanten gegenüber dem Kläger grds zum Besitz berechtigt sind. Denn wenn nicht, käme man zu dem Thema Befristung und hilfsweise Kündigung nur im Rahmen eines Hilfsgutachtens. Und auch diese relativ hohen "Maximalforderungen" in dem gewünschten Vergleich haben keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger sie einfach unproblematisch nach 985 vor die Tür setzen könnte.
Habe geprüft:
- von Ehefrau abgeleitetes Recht zum Besitz (-), weil diese ggü. dem Kläger ihrerseits ja auch nicht zum Besitz berechtigt war.
(disclaimer: Im Nachhinein festgestellt, das man diesbezüglich vllt ein größeres Fass hätte aufmachen können. Weil es wohl Stimmen gibt, die sagen, für das abgeleitete Recht zum Besitz reicht es aus, dass derjenige, der den Besitz überlässt, dazu zum Zeitpunkt der Besitzungüberlassung berechtigt war. Das war die Ehefrau ja wahrscheinlich, denn sie sollte die Wohnung - wenn auch nicht in eigenem Namen - vermieten und dafür müsste sie auch berechtigt gewesen sein, den Mietern Besitz einzuräumen. Finde das aber mega komisch und würde dieser Ansicht auch nicht folgen. Aber hätte man wohl ggf diskutieren können?)
- Recht zum Besitz gegenüber dem Kläger selbst:
Könnte bestehen, wenn sie ihn doch irgendwie wirksam vertreten hätte. Aber: sie hat ausdrücklich im eigenen Namen gehandelt und hatte dazu auch keine Vertretungsmacht. Man hätte über beide Punkte irgendwie hinweg kommen müssen und da hab ich einfach keinen Weg gesehen.
Mitverpflichtung des Klägers über § 1357 BGB auch nicht, weil kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Auch wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Kläger bzw das Ehepaar rich ist (4 Eigentumswohnungen in Köln, must be nice🤣 ) und daher einen eher bonzigen Lebenszuschnitt hat, ist sowas wichtiges wie Vermieten von Wohnungen wohl Grundlagengeschäft.
- Ich (und scheinbar auch andere, siehe Diskussion mit Colorodassa) hab dann in meiner Verzweiflung § 565 I BGB analog aus dem Hut gezaubert. Hatte die Norm vorher noch nie gesehen, aber bin durch verzweifeltes Blättern im Kommentar drauf gestoßen. Hab mir ewig einen abgebrochen, eine Analogie zu begründen... Aus meiner Sicht passt es auch irgendwie schon. Weil es unglaublich hart ist, dass der ganze soziale Schutz des Wohnungsmietrechts futsch sein soll, wenn man nicht vom Eigentümer mietet.
-> daher dann bei mir: Kläger ist selbst in Mietvertrag eingetreten kraft Gesetzes
- so konnte man dann noch prüfen, ob Befristung oder Eigenbedarfskündigung wirksam.
Befristung nach § 575 BGB erfordert, dass Vermieter bei Vertragsschluss konkret den Befristungsgrund angibt, sodass Mieter auch prüfen kann, ob der wirklich vorliegt. Einfach Gesetzestext abschreiben reicht dafür nicht (stand im Kommentar).
-> wirksame Befristung (-)
Eigenbedarfskündigung war fristgemäß, schriftlich, etc, insoweit alles tutti, aber halt Eigenbedarf? Beweislast hat eh Kläger + die ganze Munition verwerten, die Mandanten diesbezüglich geliefert haben...
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Prozesstaktisch nicht viel drin, wie oben schon Colorodassa erwähnt hat, musste Verteidigungsanzeige am Tag der Bearbeitung halt raus...
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Nachrichten in diesem Thema
Klausuren August 2026 - von admin - 20.04.2026, 17:48
RE: Klausuren August 2026 - von NRW_August26 - 24.07.2026, 11:40
RE: Klausuren August 2026 - von s3of24 - 24.07.2026, 13:33
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RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 30.07.2026, 14:56
RE: Klausuren August 2026 - von XNRWX - 04.08.2026, 08:53
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RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 05.08.2026, 20:43
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RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 18:57
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:05
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RE: Klausuren August 2026 - von BerndL - 14.08.2026, 15:48
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RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 21:11
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RE: Klausuren August 2026 - von Den386 - 13.08.2026, 21:24
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RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 21:31
RE: Klausuren August 2026 - von Den386 - 13.08.2026, 21:38
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RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 21:42
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RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 21:53
RE: Klausuren August 2026 - von BerndL - 14.08.2026, 16:02
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RE: Klausuren August 2026 - von Gast69 - 14.08.2026, 19:37
RE: Klausuren August 2026 - von Albert:Ludwig - 14.08.2026, 18:23
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 14.08.2026, 17:03
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RE: Klausuren August 2026 - von Den386 - 15.08.2026, 09:17
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RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 19.08.2026, 15:01
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 20.08.2026, 12:29
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 25.08.2026, 22:58
RE: Klausuren August 2026 - von Ref‘inNRW - 08.09.2026, 18:41
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 10.09.2026, 09:40
RE: Klausuren August 2026 - von vuppi - 17.09.2026, 07:17









