31.07.2026, 23:25
(31.07.2026, 22:36)Praktiker schrieb: Der BGH ist, was Teilbarkeit angeht, ausgesprochen streng. Die abstrakte Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht in solchen Konstellationen fast immer, deshalb sehe ich das in der Tendenz ganz genau so.
Allerdings fehlen mir ein paar Informationen: sind das Zahlungsverzugskündigungen? Wurde Einspruch eingelegt? Und die Klage dann auch auf K4 gestützt? Wenn es um Zahlungsverzug geht, dann geht es auf keinen Fall. Wenn die Kündigungen mit der Miethöhe nichts zu tun haben, muss man nochmal überlegen. Aber sehr wahrscheinlich besteht auch dann die Gefahr, in den Gründen sich widersprüchlich hinsichtlich des Bestands des Mietverhältnisses zu äußern.
Kündigungen 1 und 2 wegen Zahlungsverzugs sind aber unwirksam. Nach der Feststellungswiderklage mit Kündigung 3 und noch vor Erlass des Versäumnisurteils wurde die Räumungsklage auch auf Kündigung 3 gestützt. Nach dem Einspruch kam Kündigung 4 hinzu. Kündigungen 3 und 4 erfolgten fristlos wegen Pflichtverletzungen.
Ändert das etwas an Ihrer Einschätzung?
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Teilurteil - von Lina_1995 - 31.07.2026, 17:57
RE: Teilurteil - von RefNdsOL - 31.07.2026, 19:42
RE: Teilurteil - von Lina_1995 - 31.07.2026, 23:14
RE: Teilurteil - von Praktiker - 31.07.2026, 22:36
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