03.07.2026, 13:16
Prozessuale Kenntnisse ja, insbesonder es auch Eilverfahren blind beherrschen auch in Spezialfällen mit Drittanfechtung oder Konkurrentensituationen (Marktrecht, Beamte usw.). Aufbau sollte alles selbstverständlich sein.
Dann so grundsätzliches. Weniger spezifische Probleme im Waffenrecht, sondern mehr allgemein, was man beim Gefahrenabwehrrecht, wozu ja ganz viel gehört, beachten muss (Prognose maßgeblich, wie man Maßstab bildet, Anscheinsgefahr usw.). Dann auf jeden Fall wissen, dass es so Sondervorschriften wie §§ 40 ff. WaffG gibt, ebenso in anderen Gesetzen. Ich halte das KaiserSkript für recht gut in der Hnsicht einen durch die wichtigsten Gebiete und wichtigsten Vorschriften zu lotsen, insbesondere dass man einmal gehört hat, dass es diese und jene Vorschrift in dem Gebiet gibt, insbesondere wenn es sich um Spezialvorschriften handelt, die bspw. §§ 48 f. VwVfG oder der Generalklausel aus dem Polizei- und Ordnungsrecht vorgehen könnten.
Rechtsfolge und Tatbestand sauber trennen. Ermessen richtig erkennen, ggf. die Fälle intendierten Emessens kenne (bspw. Bauaufsichtsrechtliche Verfügungen), Grundrechte unbedingt, Selbstbindung (Art. 3 GG).
Dann so grundsätzliches. Weniger spezifische Probleme im Waffenrecht, sondern mehr allgemein, was man beim Gefahrenabwehrrecht, wozu ja ganz viel gehört, beachten muss (Prognose maßgeblich, wie man Maßstab bildet, Anscheinsgefahr usw.). Dann auf jeden Fall wissen, dass es so Sondervorschriften wie §§ 40 ff. WaffG gibt, ebenso in anderen Gesetzen. Ich halte das KaiserSkript für recht gut in der Hnsicht einen durch die wichtigsten Gebiete und wichtigsten Vorschriften zu lotsen, insbesondere dass man einmal gehört hat, dass es diese und jene Vorschrift in dem Gebiet gibt, insbesondere wenn es sich um Spezialvorschriften handelt, die bspw. §§ 48 f. VwVfG oder der Generalklausel aus dem Polizei- und Ordnungsrecht vorgehen könnten.
Rechtsfolge und Tatbestand sauber trennen. Ermessen richtig erkennen, ggf. die Fälle intendierten Emessens kenne (bspw. Bauaufsichtsrechtliche Verfügungen), Grundrechte unbedingt, Selbstbindung (Art. 3 GG).
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Öffrecht - von NRWbaldALG - 01.07.2026, 15:25
RE: Öffrecht - von JurisRef - 01.07.2026, 20:38
RE: Öffrecht - von NRWbaldALG - 03.07.2026, 13:02
RE: Öffrecht - von RefNdsOL - 03.07.2026, 13:16









