Gestern, 19:58
Bei Nebenforderungen kann ein Hinweis entbehrlich sein, § 139 II ZPO, ansonsten liegt die Sache nicht anders als bei Hauptforderungen.
Allerdings muss man auch immer auf die Darlegungs- und Beweislast schauen: dass die Aktivlegitimation des Klägers wegen Forderungsübergangs verloren gegangen ist, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen - bestreiten ist da zu wenig (https://openjur.de/u/2324586.html).
Allerdings muss man auch immer auf die Darlegungs- und Beweislast schauen: dass die Aktivlegitimation des Klägers wegen Forderungsübergangs verloren gegangen ist, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen - bestreiten ist da zu wenig (https://openjur.de/u/2324586.html).
Nachrichten in diesem Thema
Beweisbedürftigkeit von Nebenforderungen - von 21_23 - Gestern, 14:15
RE: Beweisbedürftigkeit von Nebenforderungen - von RefNdsOL - Gestern, 18:58
RE: Beweisbedürftigkeit von Nebenforderungen - von 21_23 - Gestern, 19:54
RE: Beweisbedürftigkeit von Nebenforderungen - von Praktiker - Gestern, 19:58


