29.05.2026, 19:51
Es handelt sich dann im Prinzip bei der ersten Klage, der vollständig stattgegeben wurde, um eine Teilklage. Eine solche ist selbst dann zulässig, wenn von Anfang an ein größerer Schaden bekannt ist, aber zunächst nur ein Teil eingeklagt wird, sofern hinreichend deutlich wird, welche Schadensposition in welchem Umfang geltend gemacht wird. Das Problem einer Teilklage ist damit nicht ihre Zulässigkeit, sondern vielmehr, dass dadurch eben nur der geltend gemachte Teil des Anspruchs rechtshängig wird und damit nur für diesen Teil die Verjährung nach § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt wird.
Hinter § 204 I Nr. 1 BGB steckt auch der Sinn dieser Feststellungsanträge, die die Ersatzpflicht für die Schäden aus dem bestimmten Ereignis feststellen. Denn § 204 I Nr. 1 BGB erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Erhebung der Klage auf Leistung, sondern auch die Feststellung des Anspruchs.
Somit kann grundsätzlich nach einer erfolgreichen Teilklage, auch ohne zusätzlichen Feststeller, einer weitere Schadensposition aus dem Ereignis geltend gemacht werden. Allerdings kann dem insbesondere eine etwaige inzwischen eingetretene Verjährung entgegestehen, wenn die Einrede erhoben nach § 214 I BGB erhoben wird, oder die Beweisführung kann ggf. je nach Fall schwieriger werden (Bsp. Erinnerungslücken bei Zeugen).
EDIT: Es muss eben dann auch komplett nochmal der Haftungsgrund dargelegt und bewiesen werden können, weil die Entscheidung über diesen ohne Feststellungsantrag nicht in Rechtskraft erwächst.
Die materielle Rechtskraft des Urteils des ersten Prozesses wird regelmäßig jedenfalls nicht entgegenstehen wegen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (in den Kommentar schauen hilft sonst ggf. auch für die Klärung, inwiefern ggf. eine Bindungswirkung an Tatsachen bestehen kann, die Rechtsprechung des BGH dazu ist recht komplex, grundsätzlich gibt es aber keine Bindung, sofern keine Feststellung-/Zwischenfeststellungsantrag gestellt und stattgegeben wurde).
Hinter § 204 I Nr. 1 BGB steckt auch der Sinn dieser Feststellungsanträge, die die Ersatzpflicht für die Schäden aus dem bestimmten Ereignis feststellen. Denn § 204 I Nr. 1 BGB erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Erhebung der Klage auf Leistung, sondern auch die Feststellung des Anspruchs.
Somit kann grundsätzlich nach einer erfolgreichen Teilklage, auch ohne zusätzlichen Feststeller, einer weitere Schadensposition aus dem Ereignis geltend gemacht werden. Allerdings kann dem insbesondere eine etwaige inzwischen eingetretene Verjährung entgegestehen, wenn die Einrede erhoben nach § 214 I BGB erhoben wird, oder die Beweisführung kann ggf. je nach Fall schwieriger werden (Bsp. Erinnerungslücken bei Zeugen).
EDIT: Es muss eben dann auch komplett nochmal der Haftungsgrund dargelegt und bewiesen werden können, weil die Entscheidung über diesen ohne Feststellungsantrag nicht in Rechtskraft erwächst.
Die materielle Rechtskraft des Urteils des ersten Prozesses wird regelmäßig jedenfalls nicht entgegenstehen wegen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (in den Kommentar schauen hilft sonst ggf. auch für die Klärung, inwiefern ggf. eine Bindungswirkung an Tatsachen bestehen kann, die Rechtsprechung des BGH dazu ist recht komplex, grundsätzlich gibt es aber keine Bindung, sofern keine Feststellung-/Zwischenfeststellungsantrag gestellt und stattgegeben wurde).
Nachrichten in diesem Thema
Zunächst unerkannter Schaden später geltend machen - von Wallendael - 29.05.2026, 18:10
RE: Zunächst unerkannter Schaden später geltend machen - von RefNdsOL - 29.05.2026, 19:51
RE: Zunächst unerkannter Schaden später geltend machen - von Praktiker - 29.05.2026, 22:39
RE: Zunächst unerkannter Schaden später geltend machen - von Egal_ - Gestern, 14:21
RE: Zunächst unerkannter Schaden später geltend machen - von Praktiker - Gestern, 19:25


