24.03.2026, 18:59
Zu 3: das Problem bei solchen Einstellungsverfahren: anders als bei Beförderungsstellen, die einzeln ausgeschrieben werden, wird hier nach Listen auf eine unbekannte Zahl nicht individualisierter Stellen besetzt. Ich vermute, das ist in Berlin auch so. Man weiß also gar nicht, auf welche Stelle man sich bewirbt und dass einem jemand anderes vorgezogen wird, kann mithin auch nicht mit Eilrechtsschutz dagegen vorgehen.
Ob das dann dazu führt, dass der Grundsatz der Ämterstabilität nicht gilt und man sich auf die Stelle (aber welche denn?) einklagen kann, weiß ich nicht. Vermutlich ist das aber so oder so meist verfristet.
Bleibt Amtshaftung mit dem Problem des 839 III BGB.
Achso, und die Kausalität natürlich. Hättest Du sicher die Stelle bekommen, wenn Du eingeladen worden wärst? Oder nicht doch der Kollege, der ernannt wurde - wiederum: welcher genau?
Das wird also ziemlich schwierig werden.
Ob das dann dazu führt, dass der Grundsatz der Ämterstabilität nicht gilt und man sich auf die Stelle (aber welche denn?) einklagen kann, weiß ich nicht. Vermutlich ist das aber so oder so meist verfristet.
Bleibt Amtshaftung mit dem Problem des 839 III BGB.
Achso, und die Kausalität natürlich. Hättest Du sicher die Stelle bekommen, wenn Du eingeladen worden wärst? Oder nicht doch der Kollege, der ernannt wurde - wiederum: welcher genau?
Das wird also ziemlich schwierig werden.
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Verfassungswidrige Einstellungspraxis in Berlin? "Migrantenquote" bei der StA - von Bro - 24.03.2026, 14:40
RE: Verfassungswidrige Einstellungspraxis in Berlin? "Migrantenquote" bei der StA - von Homer S. - 24.03.2026, 17:26
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