24.03.2026, 14:40
Hallo zusammen,
in den Medien wurde letzte Woche ja über die Einstellungspraxis in der Staatsanwaltschaft in Berlin. Diese Thematik wirft ja weitreichende Fragen zum Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) auf und betrifft möglicherweise viele Bewerber (und damit ggf. auch Mitglieder des Forums) in Berlin direkt.
Kurz zum Sachverhalt: Die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg hat die bisherige Einstellungspraxis bei der Berliner Staatsanwaltschaft gestoppt. Grundlage war das Berliner Partizipationsgesetz (PartMigG), das seit 2021 eine stärkere Repräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst anstrebt. Konkret führte dies dazu, dass bei der Vorauswahl für Vorstellungsgespräche eine feste Quote (orientiert am Bevölkerungsanteil von ca. 40 %) angewandt wurde. Die Folge: Bewerber mit Migrationshintergrund wurden zu Gesprächen eingeladen, während Mitbewerber ohne diesen Hintergrund trotz besserer Examensnoten unberücksichtigt blieben. Anscheinend gab es "zwei Listen", eine für Bewerber mit Migrationshintergrund, eine für Bewerber ohne Migrationshintergrund.
Ein von der Senatorin eingeholtes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die entsprechende Anwendung der §§ 11, 12 PartMigG verfassungswidrig ist. Sie verletze das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), da die Qualifikation hinter das Merkmal der Herkunft zurücktritt sowie das Differenzierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, das eine Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund der Abstammung oder Herkunft untersagt. Die Praxis wurde nun vorerst „auf Eis gelegt“ bzw. soll nur noch verfassungskonform (teleologisch reduziert) angewendet werden.
Mich würde eure Einschätzung und vor allem eure Erfahrung interessieren:
Hier gehts um Artikel von Beck-Aktuell vom 23.03.2026 mit dem Titel "Trotz besserer Noten nicht eingeladen: Berlin ändert Einstellungsregeln für Staatsanwaltschaft": https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...ungswidrig
in den Medien wurde letzte Woche ja über die Einstellungspraxis in der Staatsanwaltschaft in Berlin. Diese Thematik wirft ja weitreichende Fragen zum Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) auf und betrifft möglicherweise viele Bewerber (und damit ggf. auch Mitglieder des Forums) in Berlin direkt.
Kurz zum Sachverhalt: Die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg hat die bisherige Einstellungspraxis bei der Berliner Staatsanwaltschaft gestoppt. Grundlage war das Berliner Partizipationsgesetz (PartMigG), das seit 2021 eine stärkere Repräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst anstrebt. Konkret führte dies dazu, dass bei der Vorauswahl für Vorstellungsgespräche eine feste Quote (orientiert am Bevölkerungsanteil von ca. 40 %) angewandt wurde. Die Folge: Bewerber mit Migrationshintergrund wurden zu Gesprächen eingeladen, während Mitbewerber ohne diesen Hintergrund trotz besserer Examensnoten unberücksichtigt blieben. Anscheinend gab es "zwei Listen", eine für Bewerber mit Migrationshintergrund, eine für Bewerber ohne Migrationshintergrund.
Ein von der Senatorin eingeholtes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die entsprechende Anwendung der §§ 11, 12 PartMigG verfassungswidrig ist. Sie verletze das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), da die Qualifikation hinter das Merkmal der Herkunft zurücktritt sowie das Differenzierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, das eine Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund der Abstammung oder Herkunft untersagt. Die Praxis wurde nun vorerst „auf Eis gelegt“ bzw. soll nur noch verfassungskonform (teleologisch reduziert) angewendet werden.
Mich würde eure Einschätzung und vor allem eure Erfahrung interessieren:
- Gibt es hier Betroffene, die sich in den letzten zwei Jahren in Berlin (speziell Staatsanwaltschaft oder Justiz) beworben haben und trotz ausreichender Noten (in Berlin reichten teilweise ja 6,5 Punkte in beiden Examina) abgelehnt wurden?
- Wurde jemand von den Betroffenen im Rahmen des Ablehnungsbescheids oder im Vorfeld darüber informiert, dass das Partizipationsgesetz und die damit verbundene Quotenregelung ein entscheidendes Auswahlkriterium für die Einladung zum Gespräch war? Dies könnte ja für eine mögliche Klage relevant sein.
- Wie schätzt ihr die Chancen für Konkurrentenklagen (und ggf. SchE aus AGG) für bereits abgeschlossene Verfahren ein, wenn die Rechtsgrundlage als verfassungswidrig eingestuft wird?
Hier gehts um Artikel von Beck-Aktuell vom 23.03.2026 mit dem Titel "Trotz besserer Noten nicht eingeladen: Berlin ändert Einstellungsregeln für Staatsanwaltschaft": https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...ungswidrig
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Verfassungswidrige Einstellungspraxis in Berlin? "Migrantenquote" bei der StA - von Bro - 24.03.2026, 14:40
RE: Verfassungswidrige Einstellungspraxis in Berlin? "Migrantenquote" bei der StA - von Homer S. - 24.03.2026, 17:26
RE: Verfassungswidrige Einstellungspraxis in Berlin? "Migrantenquote" bei der StA - von Praktiker - 24.03.2026, 18:59


