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Gnadenversuch Hessen & Prüfungsanfechtung
juhe22
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2026
#1
08.02.2026, 21:40
Hallo zusammen, ich würde mich gerne zu folgenden Punkten austauschen und wäre über jeden Input sehr dankbar.

1. Gnadenversuch Hessen
Weiß jemand - entweder aus eigener Erfahrung oder Berichten anderer - unter welchen Voraussetzungen der Gnadenversuch in Hessen gewährt wird? 
In § 52 IV JAG heißt es, dass der Präsident des JPA ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung gestatten kann, wenn "besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. (...) Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen (...) zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist."

Leider kann ich damit nicht viel anfangen. Es wird wohl irgendwelche Maßstäbe für die Ermessensausübung geben müssen, oder? Welche könnten das sein?
"besondere Gründe, die eine außergewöhnliche Behinderung dartun" = fällt auch Prüfungsangst hierunter?
"nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich" = wird auf die Leistungen im EVD oder auf den Klausurenschnitt der beiden Examensversuche abgestellt?

2. Prüfungsanfechtung
Kennt jemand eine Kanzlei im Prüfungsrecht, mit der er/sie gute Erfahrungen gemacht hat? Am liebsten jemand aus Hessen, der sich womöglich mit dem hiesigen Prüfungsamt auskennt? Gerne aber auch bundesweit.


Wenn mir jemand privat berichten möchte, kann er/sie mir gerne unter jurahessen22@outlook.de schreiben.
Leider kenne ich niemanden im Umfeld, der zwei Mal durchgefallen ist. Ich wäre daher über jeden Austausch wirklich sehr dankbar.
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Nachrichten in diesem Thema
Gnadenversuch Hessen & Prüfungsanfechtung - von juhe22 - 08.02.2026, 21:40


 

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