07.01.2026, 09:09
(07.01.2026, 08:58)Praktiker schrieb: Oft wird allerdings ein Fall des 92 II Nr. 1 ZPO vorliegen. Um das zu beurteilen, teilst Du aber nicht genügend Informationen mit 😉
Das gilt jedoch nur bei einer geringfügigen Zuvielforderung, was nach überwiegender Auffassung nur gilt, wenn die Zuvielforderung weniger als 1/10 des Streitwerts ausmacht (Musielak/Voit/Flockenhaus, Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, Rn. 8). Bei zu viel geforderten Zinsen funktioniert das in der Regel; bei anderen, nicht den Streitwert erhöhenden Nebenforderungen wie vorgerichtlichen RA-Gebühren (darum geht es hier nach dem Ausgangspost), jedoch regelmäßig nicht.
Nachrichten in diesem Thema
Kosten des Rechtsstreits - von HelenL. - 06.01.2026, 23:27
RE: Kosten des Rechtsstreits - von RefNdsOL - 07.01.2026, 06:42
RE: Kosten des Rechtsstreits - von Praktiker - 07.01.2026, 08:58
RE: Kosten des Rechtsstreits - von RefNdsOL - 07.01.2026, 09:09
RE: Kosten des Rechtsstreits - von HelenL. - 07.01.2026, 12:44


