04.01.2026, 13:51
(04.01.2026, 13:18)Praktiker schrieb: Wichtig ist vor allem, wie lange das her ist und ob eine Krankheit zurückgeblieben ist. Man muss nicht unbegrenzt in die Vergangenheit Angaben machen.
Ob die Gesprächsprotokolle freigegeben werden müssten, ist eine gute Frage. Die sind ja nicht Teil der Diagnose, sondern quasi Befunde bzw. Therapie. Die Frage wird vermutlich sein, ob der Dienstherr auf sie angewiesen ist, um Deinen Gesundheitszustand beurteilen zu können. Ohnehin dürfte sie aber erst einmal nur ein Arzt sehen.
So ist es. Hier unterscheidet sich der relevante Zeitraum je nach Versicherung, man sollte also die Bedingungen vorher mal lesen und schauen ob man drum rum kommt. Ansonsten wurde hier ja schon auf die Aufnahmepflicht bzw Öffnungsaktion verwiesen. D.h. die Versicherung muss dich aufnehmen, kann aber einen Risikozuschlag von max. 30% verlangen.
Je nach BL ist ja auch die GKV möglich (Hamburger Modell). Da dürften sich dann gar keine Probleme stellen.
Deine Akte wird richtigerweise nur der Arzt sehen, der dann eine Entscheidung über die gesundheitliche Eignung trifft und diese an den Dienstherrn schickt. Ggf. kann dieser Rückschlüsse ziehen, zB wenn der AA ein Ergänzungsgutachten eines Facharzts einholen lässt. Bei einem Psychologen / Psychiater liegt ein Rückschluss auf eine psychische Erkrankung natürliche nahe.
Ob du gesundheitlich geeignet bist, erfordert einen detaillierten SV. Denke, dass kannst du als potentielle Richterin aber auch selbst beurteilen (wenn du das hier aus nachvollziehbaren Gründen nicht beschreiben kannst.
Ansonsten weiß ich, dass bei uns im Haus eine Therapie erstmal kein generelles Problem ist, sofern die Diagnose "geheilt" am Ende steht, ist das nicht der Rede wert. Lieber jemanden der sich hat behandeln lassen und nunmehr gesund ist, als jemanden, der aus Angst vorm AA eine Depression etc zu lange unbehandelt lässt.
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