09.12.2025, 20:25
Was ist das denn für ein Vertrag? Totaler Krankenhausaufnahmevertrag oder gespalten?
Schau auch mal in die Kommentierung zu KHEntG. Mein Gefühl wäre, dass die Beweislast dafür, dass ein gesetzlich Versicherter selbst zahlen wollte, beim Krankenhaus liegt, das sich darauf beruft.
Und schau mal hier, ob die Zitate weiterhelfen (BGH, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen III ZR 351/04) :
In einem solchen Fall besteht ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse. Das gilt unbeschadet dessen, daß neben dieses öffentlich-rechtliche "Abrechnungsverhältnis" ein "Behandlungsverhältnis" zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus tritt, das auf einem privatrechtlichen Vertrag (§ 611 BGB) beruht. Dementsprechend richtete sich schon das "Angebot" der Klägerin von vornherein auf die stationäre Behandlung ohne Kostenbelastung - nach den Modifizierungen des Sozialrechts - für die Patientin und die diese einliefernde Beklagte (vgl. BGHZ 89, 250 , 258; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - NJW 2000, 3429 f.; s. auch Senat BGHZ 140, 102 , 110; BSGE 70, 20 , 22 f. und BSG NJW-RR 1998, 273 , 274).
Schau mal hier Rn. 17: https://openjur.de/u/64990.html
Schau auch mal in die Kommentierung zu KHEntG. Mein Gefühl wäre, dass die Beweislast dafür, dass ein gesetzlich Versicherter selbst zahlen wollte, beim Krankenhaus liegt, das sich darauf beruft.
Und schau mal hier, ob die Zitate weiterhelfen (BGH, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen III ZR 351/04) :
In einem solchen Fall besteht ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse. Das gilt unbeschadet dessen, daß neben dieses öffentlich-rechtliche "Abrechnungsverhältnis" ein "Behandlungsverhältnis" zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus tritt, das auf einem privatrechtlichen Vertrag (§ 611 BGB) beruht. Dementsprechend richtete sich schon das "Angebot" der Klägerin von vornherein auf die stationäre Behandlung ohne Kostenbelastung - nach den Modifizierungen des Sozialrechts - für die Patientin und die diese einliefernde Beklagte (vgl. BGHZ 89, 250 , 258; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - NJW 2000, 3429 f.; s. auch Senat BGHZ 140, 102 , 110; BSGE 70, 20 , 22 f. und BSG NJW-RR 1998, 273 , 274).
Schau mal hier Rn. 17: https://openjur.de/u/64990.html
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