06.12.2025, 21:40
Zunächst einmal: Vorrang hat, solche Sachen im Termin zu erfragen und unstreitig stellen zu lassen. Das erspart Dir, dem Berufungsgericht usw. viel Rätselraten und den Parteien ein falsches Urteil.
Wenn es so bleibt, ist das eine Frage des 138 ZPO und sodann des Einzelfalls. Natürlich muss ich meine Behauptung nicht unendlich oft wiederholen, nur weil der Gegner immer wieder das Gegenteil schreibt. Andererseits muss ich erwidern und je konkreter der Gegenvortrag ist desto substantiierter bestreiten. Vermutlich weiß es der Kläger auch nicht, dann kann er mit Nichtwissen bestreiten. Das sollte er dann aber auch sagen. Hier schreibt er nun selbst "vermeintlich", damit hat er es ja beinahe zugestanden. Da hätte er sich nach meinem Geschmack klarer ausdrücken müssen, wenn er seinen Vortrag aufrecht erhalten will. Ich tendiere daher zu unstreitig.
Jetzt gibt es nur ein Problem: wenn man es einfach in den unstreitigen Sachverhalt schreibt, weiß niemand mehr, ob Du es nur als unstreitig gewertet hast oder ob es im Termin (unprotokolliert) unstreitig gestellt wurde. Entweder müsste man das (wenn der Kläger überhaupt so weit denkt) auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag hin klarstellen. Oder man schreibt im Tatbestand unstreitig höchstens 16 oder zitiert den Vortrag wörtlich oder verweist insoweit konkret auf die Schriftsätze und begründet dann in den Entscheidungsgründen an der Stelle, wo es relevant ist, warum man von unstreitig 14 ausgeht.
Achso, und was für Helden... Zeugenbeweis zum Alter!!! Wie wäre denn Geburtsurkunde in Kopie? Danach wäre es klar unstreitig...
Wenn es so bleibt, ist das eine Frage des 138 ZPO und sodann des Einzelfalls. Natürlich muss ich meine Behauptung nicht unendlich oft wiederholen, nur weil der Gegner immer wieder das Gegenteil schreibt. Andererseits muss ich erwidern und je konkreter der Gegenvortrag ist desto substantiierter bestreiten. Vermutlich weiß es der Kläger auch nicht, dann kann er mit Nichtwissen bestreiten. Das sollte er dann aber auch sagen. Hier schreibt er nun selbst "vermeintlich", damit hat er es ja beinahe zugestanden. Da hätte er sich nach meinem Geschmack klarer ausdrücken müssen, wenn er seinen Vortrag aufrecht erhalten will. Ich tendiere daher zu unstreitig.
Jetzt gibt es nur ein Problem: wenn man es einfach in den unstreitigen Sachverhalt schreibt, weiß niemand mehr, ob Du es nur als unstreitig gewertet hast oder ob es im Termin (unprotokolliert) unstreitig gestellt wurde. Entweder müsste man das (wenn der Kläger überhaupt so weit denkt) auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag hin klarstellen. Oder man schreibt im Tatbestand unstreitig höchstens 16 oder zitiert den Vortrag wörtlich oder verweist insoweit konkret auf die Schriftsätze und begründet dann in den Entscheidungsgründen an der Stelle, wo es relevant ist, warum man von unstreitig 14 ausgeht.
Achso, und was für Helden... Zeugenbeweis zum Alter!!! Wie wäre denn Geburtsurkunde in Kopie? Danach wäre es klar unstreitig...
Nachrichten in diesem Thema
Streitiges Kläger- / Beklagtenvorbringen oder Unstreitiger SV? - von dandryer - 05.12.2025, 16:31
RE: Streitiges Kläger- / Beklagtenvorbringen oder Unstreitiger SV? - von Praktiker - 06.12.2025, 21:40
RE: Streitiges Kläger- / Beklagtenvorbringen oder Unstreitiger SV? - von RiNrw - 07.12.2025, 13:22


