25.11.2025, 19:34
Ist § 50 IV Satz 3 JAG NRW:
"Im Falle der Entlassung ist nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist - mit Ablauf des Monats März 2026 - die zweite juristische Staatsprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären."
wörtlich zu verstehen?
Bedeutet dies, dass nur der erste Versuch nicht bestanden ist oder gleich alle drei Versuche?
Ich habe über mehrere Jahre meinen Vater gepflegt und habe vor einem Monat mit dem Lernen begonnen. Wen ich das richtig verstehe sind dann alle drei Prüfungen futsch.
April 2026 wär für mich viel zu kurz. Ich wollte eigentlich erst im Frühjahr 2027 schreiben.
"Im Falle der Entlassung ist nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist - mit Ablauf des Monats März 2026 - die zweite juristische Staatsprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären."
wörtlich zu verstehen?
Bedeutet dies, dass nur der erste Versuch nicht bestanden ist oder gleich alle drei Versuche?
Ich habe über mehrere Jahre meinen Vater gepflegt und habe vor einem Monat mit dem Lernen begonnen. Wen ich das richtig verstehe sind dann alle drei Prüfungen futsch.
April 2026 wär für mich viel zu kurz. Ich wollte eigentlich erst im Frühjahr 2027 schreiben.
Nachrichten in diesem Thema
§ 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Mariechen - 25.11.2025, 19:34
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Praktiker - 25.11.2025, 22:20
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Mariechen - 25.11.2025, 22:36
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Questioner - 26.11.2025, 15:29
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Praktiker - 26.11.2025, 22:34
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Ref0815 - 27.11.2025, 09:37
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von nachdenklich - 27.11.2025, 10:13
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Bubi - 02.12.2025, 13:25
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Jasmin Zoe - 04.01.2026, 18:05
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von the kings head - 03.02.2026, 11:58


