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Direkt selbstständig oder erstmal angestellt
Egal_
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#15
21.11.2025, 11:07
(21.11.2025, 10:51)juleswinnfield schrieb:  Du magst vielleicht gem. §3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sein. Du darfst aber nie nach außen als Steuerberater auftreten. Ist das bei dir nicht unabdingbar, dass wenigstens ein Steuerberater mit in deine Kanzlei geht, der auch nach außen gegenüber dem FA vertreten darf?


Er will sich doch nicht Steuerberater nennen.
Ein RA darf steuerlich beraten, umgekehrt ein StB aber nicht rechtlich. Das ist der langjährige und anerkannte Stand des Gesetzes und der Rechtsprechung. Der TE ist daher befugt, für seine Mandanten die Steuererklärung, FIBU etc. zu machen.
Das ergibt sich auch aus der Norm, die das Wort "Hilfeleistung" den genannten Berufsträgern voranstellt. Als Berufsträger stehen StB, RA und die weiter genannten Titel auf einer gleichwertigen Ebene.

Als Anwältin habe ich deswegen bisher ohne Probleme gegenüber den Finanzämtern und Finanzgerichten agiert. Auf die BRAO wurde ja auch schon hingewiesen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.11.2025, 11:11 von Egal_.)
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