13.11.2025, 13:05
(13.11.2025, 12:50)HüttenAndi schrieb: D.h. wenn ich das richtig verstehe. Auch wenn vorgerichtliche Anwaltskosten für eine Forderung geltend gemacht werden, die nicht mehr in vollem Umfang Gegenstand der Klage ist, ist das für den Streitwert unerheblich, weil es sich immer noch um eine Nebenforderung handelt?
Ja. Aber beachte:
Forderung 10.000
RA im Verzug beauftragt mit Geschäftsgebühr 1,3 aus wert 10000
3000 Euro wird gezahlt
Klage erhoben auf den Rest nämlich 7.000 + die RA Kosten, die aber weiterhin die 1,3 gebühr vom Gegenstandswert 10.000 war.
Der Gebührenstreitwert ist jetzt 7.000 weil der Wert der hauptforderung. Damit berechnet sich auch daraus die Gerichtskoshen 40 GKG.
Die Verfahrensgebühr des RA nach 3100 VV RVG von 1,3 wird ebenfalls auf Basis dieses steitwerts von 7000 berechnet.
Zahlt jetzt der Schuldner den Rest der Forderung also die 7000 nach Zustellung der Klage, nicht aber die RA-Kosten, sondern bestreitet diese und terminiert das Gericht daraufhin mV, in der es nur um die RA-Kosten geht. Dann liegt 43 Abs. 2 GKG vor.
Das sorgt dafür, dass sich die Terminsgebühr des RA von 1,2 aus dem Wert der Nebenforderung berechnet.
Das gleiche gilt für eine Einigungsgebühr, wenn die Parteien sich dann über die ra-Kosten vergleichen.
Wichtig ist, dass sich Gebühren immer nach der Höhe des Streitwerts zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr bestimmen,vgl. 40 GKG. Deswegen ist es aus erstinstanzlicher Gerichtssicht eher unspektuklär.
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Streitwert - Nebenforderungen - von HüttenAndi - 13.11.2025, 11:53
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von RefNdsOL - 13.11.2025, 12:08
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von HüttenAndi - 13.11.2025, 12:50
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von RefNdsOL - 13.11.2025, 13:05
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von HüttenAndi - 13.11.2025, 15:34
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von RefNdsOL - 13.11.2025, 15:43


