13.11.2025, 12:08
Dass sich der Schuldner im Zeitpunkt der Beauftragung des RA im Verzug befand, ist erstmal nur dafür bedeutsam, dass man einen Ersatzanspruch hat als Verzugsschaden. Anders ist es in den Fällen, in denen RA-Kosten wegen Waffengleichheit o.ä. ohne weiteres ersetzt verlangt werden können, insbesondere beim Verkehrsunfall.
Für den Gebührenstreitwert hat das aber keinen Einfluss. Es bleibt insoweit bei 43 GKG für die Frage, ob sich die Nebenforderung streitwerterhöhend auswirkt. Nach Abs. 1 ist das regelmäßig nicht der Fall.
Für den Gebührenstreitwert hat das aber keinen Einfluss. Es bleibt insoweit bei 43 GKG für die Frage, ob sich die Nebenforderung streitwerterhöhend auswirkt. Nach Abs. 1 ist das regelmäßig nicht der Fall.
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Streitwert - Nebenforderungen - von HüttenAndi - 13.11.2025, 11:53
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von RefNdsOL - 13.11.2025, 12:08
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von HüttenAndi - 13.11.2025, 12:50
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von RefNdsOL - 13.11.2025, 13:05
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von HüttenAndi - 13.11.2025, 15:34
RE: Streitwert - Nebenforderungen - von RefNdsOL - 13.11.2025, 15:43


